Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Blankoverordnung in der Ergotherapie

Ab dem 1. April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten bei bestimmten Diagnosen, wie Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz, eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen. Diese Möglichkeit resultiert aus einer gesetzlichen Regelung, die es den Heilmittelverbänden und dem GKV-Spitzenverband ermöglicht, Verträge zur Blankoverordnung abzuschließen. Auch für den Bereich der Physiotherapie sind Blankoverordnungen geplant, die Verhandlungen dazu sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Eine Blankoverordnung ist im Bereich der Ergotherapie für folgende Diagnosegruppen möglich:

  • SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-​funktionellen Schädigungen (nur durch Ärzte)
  • PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
  • PS4: Dementielle Syndrome

Der verordnende Arzt oder Psychotherapeut entscheidet, ob für diese Diagnosegruppen ein Blankoverordnung oder eine herkömmliche Verordnung ausgestellt wird.

Die Verordnungssoftware erkennt anhand der eingegebenen Diagnosegruppe automatisch, ob eine Blankoverordnung möglich ist und bietet diese Option an. Auf der Verordnung wird dann das Wort BLANKOVERORDNUNG im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ eingefügt. Ergotherapeuten übernehmen in solchen Fällen die wirtschaftliche Verantwortung und entscheiden gemäß des Heilmittelkataloges über das entsprechende Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Frequenz der Behandlung. Blankoverordnungen unterliegen somit nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.

Eine Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen gültig.

Ein Therapiebericht wird weiterhin nur durch Anforderung auf der Verordnung erstellt. Dieser enthält im Falle einer Blankoverordnung mindestens folgende Angaben:

  • geplantes Therapieziel
  • Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse
  • angewendete Heilmittel und Anzahl der Behandlungstermine
  • Angabe der erbrachten Zeitintervalle
  • Angabe der Frequenz

Das bisherige Verordnungsformular „Muster 13“ bleibt unverändert bestehen.

Ausführliche Informationen und weitere Details zur Verordnung finden Sie in der KBV-Praxisinfo: