Stand: 22.03.2021
Leistungserbringer, die nach der Corona-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 ihre Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 abrechnen wollen und kein Mitglied der KVMV sind, müssen sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) registrieren.
Für alle Mitglieder der KVMV und Einrichtungen mit bereits vorhandener Betriebsstättennummer (Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser mit Notfallambulanzen) ist keine Registrierung notwendig, um Leistungen nach der Corona-Testverordnung abzurechnen! Die Abrechnung erfolgt über das KV-SafeNet – bitte beachten Sie die dortigen Hinweise.
Abrechnungsberechtigt sind folgende Leistungserbringer:
Hinweis:
Für die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten registrieren Sie sich bitte einmalig über unser Online-Formular.
Achtung: Sammelabrechnungen für mehrere Einrichtungen beispielsweise eines Trägers, eines Landesverbandes oder Ähnliches sind möglich, so dass eine einmalige Registrierung ausreichend ist. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, uns vor der Registrierung telefonisch zu kontaktieren.
Ansprechpartner: Maik Beresowski, Tel.: 0385.7431 572
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular mit Unterschrift und Firmenstempel zusammen mit der Bestätigung vom Gesundheitsamt zur Durchführung von Testungen oder der Beitrittserklärung zum SARS-CoV-2-Testkonzept MV an folgende Adresse:
Kassenärztliche Vereinigung M-V
Finanzbuchhaltung
Neumühler Str. 22
19057 Schwerin
Nach der Prüfung und Registrierung erhalten Sie unternehmensbezogene Zugangsdaten zum Onlineportal der KVMV für die Abrechnung Ihrer Leistungen und Sachkosten per Post.
Wichtiger Hinweis für bereits registrierte Leistungserbringer: Ab dem 1. April 2021 erfolgt die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten monatsweise und nicht mehr quartalsweise! Abgabezeitpunkt für die Abrechnung ist dann jeweils der 5. des Folgemonats.
Ihre Abrechnung können Sie hier erfassen:
Die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten erfolgt ab 1. April 2021 monatsweise ohne Personenbezug, jeweils bis zum 5. des Folgemonats.
Nach § 8 der Coronavirus-Testverordnung behalten die KVen einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen ein. Dies gilt für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser KV sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben. Ab Dezember 2020 entfallen die Verwaltungskosten für die Abrechnung von Sachkosten für Antigen-Schnelltests (§8 Satz 2 TestV vom 02.12.2020).
Für die Bereitstellung der OEGD-Scheine senden Sie bitte eine E-Mail an: iv@kvmv.de. Geben Sie dabei bitte Ihre Adresse und die Anzahl der OEGD-Scheine (für einen Zeitraum von ca. 4 Wochen) an.
Abrechnung der angefallenen Kosten und der erbrachten Leistungen
hier: Vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Testzentren
Stand: 22.03.2021
1. Allgemeine Hinweise
2. Verfahrensweise der Abrechnung für vom öffentlichen Dienst beauftragte Testzentren
Maik Beresowski
E-Mail: mberesowski@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-572
Oliver Kahl
E-Mail: okahl@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-205