Stand: 17.01.2023
Nach § 7 Absatz 4 TestV sind Leistungen und Sachkosten, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen.
Nach § 7 Absatz 3 TestV sind Leistungen und Sachkosten, die bis zum Ende der Testverordnung am 28.02.2023 erbracht werden, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen (damit spätestens bis 31.05.2023).
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Abrechnung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen!
Am 13. Januar 2023 ist eine neue Version der Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht worden, sie trat am 16. Januar 2023 in Kraft. Um eine reibungslose Abrechnung zu ermöglichen, möchten wir auf einzelne wesentliche Änderungen hinweisen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet nicht von der Pflicht, sich selbst mit den Regelungen der TestV im Einzelnen zu befassen und diese zur Kenntnis zu nehmen.
Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. November 2022, mit Wirkung ab 25. November 2022:
Nach derzeitigem Stand endet die Möglichkeit, Leistungen nach der TestV zu erbringen, am 28.02.2023. Die KBV-Vorgaben für die aktuelle Testverordnung liegen noch nicht vor, Ergänzungen bleiben vorbehalten.
Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 29. Juni 2022, mit Wirkung ab 30. Juni 2022:
Bitte beachten Sie: In Gesprächen mit dem BMG haben sich die Kassenärztlichen Vereinigungen bereiterklärt, auch nach dem 30.06.2022 die erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Bürgertestung erfolgt durch den Bund oder eine von diesem beauftragte Stelle bei der Plausibilitätsprüfungen stattfinden. Die Abrechnung von Bürgertestungen muss daher ab 01.07.2022 differenziert nach Testgrund erfolgen. Zudem darf jeweils nur ein Testgrund dokumentiert und abgerechnet werden. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Erfassung der Leistungen. Aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das BMG können wir Ihnen das Formular zur Abrechnung der Leistungen voraussichtlich erst Ende Juli zur Verfügung stellen.
Die aktuellen KBV-Vorgaben der Testverordnung liegen im Abrechnungsportal bereit und sind dort jederzeit abrufbar. Beachten Sie insbesondere die erweiterten Dokumentationspflichten (§7 Absatz 5 TestV) und dass die Abrechnung von Bürgertests (Leistung und Sachkosten) bei eigenen Mitarbeitern nicht möglich ist.
Bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 TestV leistet die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer. Das Land M-V übernimmt diesen Anteil nicht.
Alle anderen Testanlässe wie die Testungen von Kontaktpersonen nach § 2 der TestV, von Testungen nach Ausbrüchen nach § 3 und von Testungen zur Verhütung der Verbreitung nach § 4 (Testung vor Krankenhausaufenthalten u.ä und Personaltestungen) gelten weiter und können auch weiterhin abgerechnet werden. Unverändert bleibt auch die bestätigende Diagnostik (§ 4b) nach einem positiven Corona AG-Schnelltest mittels PCR-Test auf SARS-CoV-2.
Detaillierte Informationen zur Anspruchsberechtigung und zusätzlichen Dokumentationsvorgaben finden Sie im Internetangebot des Bundesgesundheitsministeriums.
Leistungserbringer, die nach der Corona-Testverordnung in der jeweils gültigen Fassung ihre Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 abrechnen wollen und kein Mitglied der KVMV sind, müssen sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) registrieren.
Für alle Mitglieder der KVMV und Einrichtungen mit bereits vorhandener Betriebsstättennummer (Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser mit Notfallambulanzen) ist keine Registrierung notwendig, um Leistungen nach der Corona-Testverordnung abzurechnen! Die Abrechnung erfolgt über das KV-SafeNet – bitte beachten Sie die dortigen Hinweise.
Abrechnungsberechtigt sind folgende Leistungserbringer:
Hinweis:
Grundsätzlich bleiben erteilte Beauftragungen auch nach der TestV ab 01.07.2021 bestehen, sofern sie nicht im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt oder ausdrücklich widerrufen wurden. Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen bedürfen keiner Beauftragung mehr, sie sind kraft Verordnung zur Leistungserbringung verpflichtet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Beauftragung fortgilt, wenden Sie sich bitte an die Stelle, die Ihnen die Beauftragung erteilt hat.
Stellt ein beauftragter Leistungserbringer den Testbetrieb dauerhaft oder vorübergehend ein, nimmt er seine Tätigkeit nach der Einstellung wieder auf oder ändern sich die seiner Beauftragung zugrunde liegenden Tatsachen, hat er dies unverzüglich der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen.
Alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen anbieten, sind ab 01.08.2021 verpflichtet, den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.
Ab 01.08.2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App übermittelt.
Für die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten registrieren Sie sich bitte einmalig über unser Online-Formular.
Achtung: Sofern eine standortbezogene Angabe der abgerechneten Leistung erfolgt, sind Sammelabrechnungen für mehrere Einrichtungen beispielsweise eines Trägers, eines Landesverbandes oder Ähnliches möglich, so dass eine einmalige Registrierung ausreichend ist. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, uns vor der Registrierung telefonisch zu kontaktieren.
Ansprechpartner: Andreas Lange, Tel.: 0385.7431 572
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular mit Unterschrift und Firmenstempel zusammen mit der Bestätigung vom Gesundheitsamt zur Durchführung von Testungen oder der Beitrittserklärung zum SARS-CoV-2-Testkonzept MV an folgende Adresse:
Kassenärztliche Vereinigung M-V
Finanzbuchhaltung
Neumühler Str. 22
19057 Schwerin
Nach der Prüfung und Registrierung erhalten Sie unternehmensbezogene Zugangsdaten zum Onlineportal der KVMV für die Abrechnung Ihrer Leistungen und Sachkosten per Post.
Die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten erfolgt monatsweise ohne Personenbezug, jeweils bis zum 5. des Folgemonats.
Ihre Abrechnung können Sie hier erfassen:
Nach § 8 der Coronavirus-Testverordnung behalten die KVen einen Verwaltungskostensatz in der jeweils gültigen Höhe vom jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnungen ein. Für die Bereitstellung der OEGD-Scheine senden Sie bitte eine E-Mail an: iv@kvmv.de. Geben Sie dabei bitte Ihre Adresse und die Anzahl der OEGD-Scheine (für einen Zeitraum von ca. 4 Wochen) an.
Seit dem 01.07.2021 gilt eine umfangreiche Auftrags- und Leistungsdokumentationspflicht (§ 7 Absatz 5 TestV).
Auszug aus der TestV § 7 Abs. 5
(5) Die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen insbesondere
Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer 1.
Die KV wird durch §7a TestV verpflichtet, eingehende Abrechnungen auf Plausibilität zu prüfen. Zusätzlich werden stichprobenartig sowie anlassbezogen vertiefende Prüfungen vorgeschrieben. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Während einer Prüfung können Auszahlungen ausgesetzt werden.
Auszug aus der TestV § 7a
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten, und kann geeignete Dritte mit der Prüfung beauftragen.
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt in den Vorgaben nach § 7 Absatz 6 insbesondere den Umfang der Stichprobe nach den Absätzen 1 und 2 und das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fest. Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen
Abrechnungsbestimmungen richten sich nach Absatz 5.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung soll die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht. Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die bei ihr eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten unverzüglich, wenn die Prüfung ergibt, dass Maßnahmen nach Absatz 5 beschlossen werden müssen und Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung betroffen sind.
(5) Während einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 können Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgesetzt werden. Die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 haben die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Vergütung wurde zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Die Kassenärztliche Vereinigung macht Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend oder kann den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt die Rückerstattungsbeträge und die nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht ausgezahlten Beträge nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(6) Zum Zweck der gegenseitigen Information über Tatsachen mit Bedeutung für die Beauftragung und die Aufhebung der Beauftragung sowie für die Abrechnungsprüfung wirken die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs unterrichten
1) die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere über
a) die Testkapazität eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
b) die Anzahl der durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a und der positiven Testergebnisse je Standort auf der Grundlage der Mitteilungen nach § 7 Absatz 10 Satz 1,
c) eine dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung sowie die erneute Aufnahme des Betriebs nach einer vorübergehenden Betriebseinstellung,
2) die Kassenärztlichen Vereinigungen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse der Abrechnungsprüfungen.
Zum Zweck der gegenseitigen Information können die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Kassenärztlichen Vereinigungen einander auch personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Zweck der Beauftragung, der Aufhebung der Beauftragung oder der Abrechnungsprüfung erforderlich ist.
Mit der Anpassung der TestV durch das Bundesgesundheitsministerium ab 01.07.2021 wurden die Pflichten der Leistungserbringer insbesondere in Bezug auf die Dokumentation deutlich verschärft. Sofern Leistungen zu Unrecht erbracht oder Dokumentationspflichten nicht erfüllt wurden, muss die gewährte Vergütung zurückgefordert werden. In Verdachtsfällen auf strafbare Handlungen ist die Kassenärztliche Vereinigung gehalten, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Für die Einhaltung der Vorgaben der TestV ist allein der Leistungserbringer verantwortlich.
Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informationen gelten nur für den Betriebszeitraum bis zum 30.06.2021. Ab 01.07.2021 ist nach der gültigen TestV keine Abrechnung mehr möglich. Bereits erteilte Beauftragungen gelten als Beauftragungen Dritter weiter, sofern sie nicht im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt wurden. Allerdings werden keine Kosten für Errichtung und Betrieb mehr erstattet.
Abrechnung der angefallenen Kosten und der erbrachten Leistungen
hier: Vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Testzentren
Stand: 01.07.2021
1. Allgemeine Hinweise
2. Verfahrensweise der Abrechnung für vom öffentlichen Dienst beauftragte Testzentren
Maik Beresowski
E-Mail: mberesowski@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-572
Oliver Kahl
E-Mail: okahl@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-205