COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2): Informationsservice der KVMV für weitere Leistungserbringer
(z.B. öffentlicher Gesundheitsdienst, beauftragte Dritte, sonstige Heilberufe)

Stand: 17.01.2023

Beachten Sie bitte folgende Fristen der aktuellen Testverordnung!!!

Nach § 7 Absatz 4 TestV sind Leistungen und Sachkosten, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen.

Nach § 7 Absatz 3 TestV sind Leistungen und Sachkosten, die bis zum Ende der Testverordnung am 28.02.2023 erbracht werden, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen (damit spätestens bis 31.05.2023).

Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Abrechnung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen!

Wichtig: Geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) seit 16. Januar 2023

Am 13. Januar 2023 ist eine neue Version der Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht worden, sie trat am 16. Januar 2023 in Kraft. Um eine reibungslose Abrechnung zu ermöglichen, möchten wir auf einzelne wesentliche Änderungen hinweisen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet nicht von der Pflicht, sich selbst mit den Regelungen der TestV im Einzelnen zu befassen und diese zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Die Bürgertestungen nach § 4a TestV wurden eingeschränkt. Folgende asymptomatische Personen haben keinen Anspruch mehr auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
    1. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

 

Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 24. November 2022, mit Wirkung ab 25. November 2022:

  1. Die Bürgertestungen nach § 4a TestV wurden eingeschränkt. Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
    1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Bewohner, Patienten und Besucher in Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen)
    2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IV Personen beschäftigen und Personen, die in diesem Rahmen beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Pflegekräfte)
    3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI (Pflegende Angehörige),
    4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  1. § 7Absatz 4 TestV sind Leistungen die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen.
  2. Die Aufbewahrungsfrist nach § 7 Abs. 5 Satz 4 TestV wurde für das Ergebnis der Testung sowie der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt auf des 31. Dezember 2023 verlängert.
  3. Neue Vergütungsregelungen ab 1. Dezember 2022
    1. Vergütung von Sachkosten gem. § 11 TestV von 2,50 EUR auf 2,00 EUR
    2. Vergütung von Leistungen gem. § 12 Abs. 1 TestV – Abstrichentnahme von 7,00 EUR auf 6,00 EUR
    3. Vergütung von Leistungen gem. § 12 Abs. 2 TestV – Überwachung von 5,00 EUR auf 4,00 EUR

Nach derzeitigem Stand endet die Möglichkeit, Leistungen nach der TestV zu erbringen, am 28.02.2023. Die KBV-Vorgaben für die aktuelle Testverordnung liegen noch nicht vor, Ergänzungen bleiben vorbehalten.

 

Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 29. Juni 2022, mit Wirkung ab 30. Juni 2022:

Bitte beachten Sie: In Gesprächen mit dem BMG haben sich die Kassenärztlichen Vereinigungen bereiterklärt, auch nach dem 30.06.2022 die erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Bürgertestung erfolgt durch den Bund oder eine von diesem beauftragte Stelle bei der Plausibilitätsprüfungen stattfinden. Die Abrechnung von Bürgertestungen muss daher ab 01.07.2022 differenziert nach Testgrund erfolgen. Zudem darf jeweils nur ein Testgrund dokumentiert und abgerechnet werden. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Erfassung der Leistungen. Aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das BMG können wir Ihnen das Formular zur Abrechnung der Leistungen voraussichtlich erst Ende Juli zur Verfügung stellen.

Die aktuellen KBV-Vorgaben der Testverordnung liegen im Abrechnungsportal bereit und sind dort jederzeit abrufbar. Beachten Sie insbesondere die erweiterten Dokumentationspflichten (§7 Absatz 5 TestV) und dass die Abrechnung von Bürgertests (Leistung und Sachkosten) bei eigenen Mitarbeitern nicht möglich ist.

  1. Die Bürgertestungen nach § 4a TestV wurden neu geregelt. Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
    1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
    3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
    4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
    5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 (Bewohner, Patienten und Besucher in Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen)
    6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt (Eigenanteil 3 € an Leistungserbringer zu zahlen):
      1. eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
      2. zu einer Person Kontakt haben werden, die
        1. aa. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
        2. bb. aufgrund einer Vorerkrankung oder einer Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an Covid-19 zu erkranken
    7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben (Eigenanteil 3 € an Leistungserbringer zu zahlen),
    8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IV Personen beschäftigen und Personen, die in diesem Rahmen beschäftigt sind (Menschen mit Behinderungen und deren Pflegekräfte)
    9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI (Pflegende Angehörige),
    10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

Bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 TestV leistet die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer. Das Land M-V übernimmt diesen Anteil nicht.

Alle anderen Testanlässe wie die Testungen von Kontaktpersonen nach § 2 der TestV, von Testungen nach Ausbrüchen nach § 3 und von Testungen zur Verhütung der Verbreitung nach § 4 (Testung vor Krankenhausaufenthalten u.ä und Personaltestungen) gelten weiter und können auch weiterhin abgerechnet werden. Unverändert bleibt auch die bestätigende Diagnostik (§ 4b) nach einem positiven Corona AG-Schnelltest mittels PCR-Test auf SARS-CoV-2.

  1. Da nur noch die genannten Personengruppen Anspruch auf eine Testung nach § 4a haben, müssen diese bei dem die Testung vornehmenden Leistungserbringer den Anspruchsgrund nachweisen. Folgendes muss vorgelegt werden:
    1. ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person
    2. der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist und im Fall des § 4a Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
    3. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 eine unterschriebene Selbstauskunft, dass der Test zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder 7 beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.
  1. Vergütungen nach § 9, 11 und 12 der TestV ab 01.07.2022
    1. Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 je Testung 32,39 Euro.
    2. Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 und überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung 2,50 Euro je Test; es sind nur noch Teste zugelassen, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests gelistet sind
    3. Vergütung für Gespräch, Abstrich (PoC und PCR), Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Zeugnis über das Ergebnis einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats 7 Euro
    4. Vergütung für Gespräch, Abstrich (nur PoC) bei Bürgertestungen mit Eigenanteil, Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Zeugnis über das Ergebnis einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats 4 Euro

Detaillierte Informationen zur Anspruchsberechtigung und zusätzlichen Dokumentationsvorgaben finden Sie im Internetangebot des Bundesgesundheitsministeriums.

Leistungserbringer, die nach der Corona-Testverordnung in der jeweils gültigen Fassung ihre Leistungen und Sachkosten im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 abrechnen wollen und kein Mitglied der KVMV sind, müssen sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) registrieren.

Für alle Mitglieder der KVMV und Einrichtungen mit bereits vorhandener Betriebsstättennummer (Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser mit Notfallambulanzen) ist keine Registrierung notwendig, um Leistungen nach der Corona-Testverordnung abzurechnen! Die Abrechnung erfolgt über das KV-SafeNet – bitte beachten Sie die dortigen Hinweise.

Abrechnungsberechtigt sind folgende Leistungserbringer:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen
  • Krankenhäuser (Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.)
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • ambulante Pflegedienste und Pflegeinrichtungen, die keine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist oder kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts erbringen
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Rettungsdienste
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern
  • ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der SAPV
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienst und die von ihnen betriebenen Testzentren
  • vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragte Dritte

Hinweis:

  • Zahnärzte rechnen ihre Sachkosten für die Antigen-Schnelltests über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab, nähere Informationen erhalten Sie dort.
  • Für Apotheken ist eine Abrechnung über die Apothekenrechenzentren beabsichtigt. Nähere Informationen erhalten Sie dort oder beim Apothekerverband.
  • Ambulante Pflegedienste und Pflegeinrichtungen, die die Voraussetzungen der § 72 SGB XI oder § 45a Absatz 3 SGB XI erfüllen, rechnen die Sachkosten mit der Pflegekasse ab.

 
Grundsätzlich bleiben erteilte Beauftragungen auch nach der TestV ab 01.07.2021 bestehen, sofern sie nicht im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt oder ausdrücklich widerrufen wurden. Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen bedürfen keiner Beauftragung mehr, sie sind kraft Verordnung zur Leistungserbringung verpflichtet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Beauftragung fortgilt, wenden Sie sich bitte an die Stelle, die Ihnen die Beauftragung erteilt hat.

Stellt ein beauftragter Leistungserbringer den Testbetrieb dauerhaft oder vorübergehend ein, nimmt er seine Tätigkeit nach der Einstellung wieder auf oder ändern sich die seiner Beauftragung zugrunde liegenden Tatsachen, hat er dies unverzüglich der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen.

Alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen anbieten, sind ab 01.08.2021 verpflichtet, den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.

Ab 01.08.2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App übermittelt.

Für die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten registrieren Sie sich bitte einmalig über unser Online-Formular.

Achtung: Sofern eine standortbezogene Angabe der abgerechneten Leistung erfolgt, sind Sammelabrechnungen für mehrere Einrichtungen beispielsweise eines Trägers, eines Landesverbandes oder Ähnliches möglich, so dass eine einmalige Registrierung ausreichend ist. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, uns vor der Registrierung telefonisch zu kontaktieren.
Ansprechpartner: Andreas Lange, Tel.: 0385.7431 572

Registrierung (Online-Formular)

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular mit Unterschrift und Firmenstempel zusammen mit der Bestätigung vom Gesundheitsamt zur Durchführung von Testungen oder der Beitrittserklärung zum SARS-CoV-2-Testkonzept MV an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung M-V
Finanzbuchhaltung
Neumühler Str. 22
19057 Schwerin

Nach der Prüfung und Registrierung erhalten Sie unternehmensbezogene Zugangsdaten zum Onlineportal der KVMV für die Abrechnung Ihrer Leistungen und Sachkosten per Post.

Die Abrechnung der Leistungen und Sachkosten erfolgt monatsweise ohne Personenbezug, jeweils bis zum 5. des Folgemonats.

Ihre Abrechnung können Sie hier erfassen:

Abrechnung erfassen

Nach § 8 der Coronavirus-Testverordnung behalten die KVen einen Verwaltungskostensatz in der jeweils gültigen Höhe  vom jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnungen ein. Für die Bereitstellung der OEGD-Scheine senden Sie bitte eine E-Mail an: iv@kvmv.de. Geben Sie dabei bitte Ihre Adresse und die Anzahl der OEGD-Scheine (für einen Zeitraum von ca. 4 Wochen) an.

Seit dem 01.07.2021 gilt eine umfangreiche Auftrags- und Leistungsdokumentationspflicht (§ 7 Absatz 5 TestV).

Auszug aus der TestV § 7 Abs. 5

(5) Die nach § 6 Absatz 1 berechtigten Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen insbesondere

    1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,
    2. bei Leistungen nach § 4a die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
    3. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
    4. bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
    5. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
    6. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
    7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
    8. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.

Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer 1.

Die KV wird durch §7a TestV verpflichtet, eingehende Abrechnungen auf Plausibilität zu prüfen. Zusätzlich werden stichprobenartig sowie anlassbezogen vertiefende Prüfungen vorgeschrieben. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Während einer Prüfung können Auszahlungen ausgesetzt werden.

Auszug aus der TestV § 7a

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten, und kann geeignete Dritte mit der Prüfung beauftragen.

(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt in den Vorgaben nach § 7 Absatz 6 insbesondere den Umfang der Stichprobe nach den Absätzen 1 und 2 und das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fest. Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen

Abrechnungsbestimmungen richten sich nach Absatz 5.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung soll die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht. Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die bei ihr eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten unverzüglich, wenn die Prüfung ergibt, dass Maßnahmen nach Absatz 5 beschlossen werden müssen und Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung betroffen sind.

 (5) Während einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 können Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgesetzt werden. Die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 haben die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Die Vergütung wurde zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Die Kassenärztliche Vereinigung macht Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend oder kann den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach den §§ 7 und 13 verrechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt die Rückerstattungsbeträge und die nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht ausgezahlten Beträge nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(6) Zum Zweck der gegenseitigen Information über Tatsachen mit Bedeutung für die Beauftragung und die Aufhebung der Beauftragung sowie für die Abrechnungsprüfung wirken die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. Im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs unterrichten

1) die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere über

a) die Testkapazität eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

b) die Anzahl der durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a und der positiven Testergebnisse je Standort auf der Grundlage der Mitteilungen nach § 7 Absatz 10 Satz 1,

c) eine dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung sowie die erneute Aufnahme des Betriebs nach einer vorübergehenden Betriebseinstellung,

2) die Kassenärztlichen Vereinigungen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse der Abrechnungsprüfungen.

Zum Zweck der gegenseitigen Information können die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Kassenärztlichen Vereinigungen einander auch personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Zweck der Beauftragung, der Aufhebung der Beauftragung oder der Abrechnungsprüfung erforderlich ist.

Mit der Anpassung der TestV durch das Bundesgesundheitsministerium ab 01.07.2021 wurden die Pflichten der Leistungserbringer insbesondere in Bezug auf die Dokumentation deutlich verschärft. Sofern Leistungen zu Unrecht erbracht oder Dokumentationspflichten nicht erfüllt wurden, muss die gewährte Vergütung zurückgefordert werden. In Verdachtsfällen auf strafbare Handlungen ist die Kassenärztliche Vereinigung gehalten, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. Für die Einhaltung der Vorgaben der TestV ist allein der Leistungserbringer verantwortlich.

Finanzierung von Testzentren gemäß § 13 Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informationen gelten nur für den Betriebszeitraum bis zum 30.06.2021. Ab  01.07.2021 ist nach der gültigen TestV keine Abrechnung mehr möglich. Bereits erteilte Beauftragungen gelten als Beauftragungen Dritter weiter, sofern sie nicht im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt wurden. Allerdings werden keine Kosten für Errichtung und Betrieb mehr erstattet.

Abrechnung der angefallenen Kosten und der erbrachten Leistungen
hier: Vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Testzentren

Stand: 01.07.2021

1. Allgemeine Hinweise

  • Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) für jedes Testzentrum gesondert.
  • Die Abrechnung erfolgt monatsweise. Die Abgabe der Abrechnung hat bis zum 5.  des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.
  • Erstattet werden die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren gemäß § 13 Abs. 1 der TestV. Die Zentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.
  • Bitte beachten Sie die Neufassung von § 13 Absatz 2 TestV (Inkrafttreten ab 4. Mai 2021), nach der die gesamten Einnahmen, die während des Betriebs des Testzentrums erzielt werden und die Gesamtkosten des Testzentrums gegeneinander aufzurechnen sind. Sobald uns nähere Informationen zur Umsetzung vorliegen werden wir Sie hierzu gesondert informieren.
  • Mit Wirkung ab dem 4. Mai 2021 besteht der Anspruch auf einen Bürgertest (Antigen-Schnelltest) für jede Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, unabhängig davon, ob sie hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Verfahrensweise der Abrechnung für vom öffentlichen Dienst beauftragte Testzentren

  • Einmalige Registrierung des vom ÖGD mit dem Betrieb des Testzentrums Beauftragten bei der KVMV erforderlich (Anmeldeformular unter www.kvmv.de > Startseite > Informationen für „weitere Leistungserbringer“), damit die notwendigen Daten zur Abrechnung und Kostenerstattung hier vorhanden sind.
  • Im Anschluss an die Registrierung werden Zugangsdaten des Abrechnungsportals der KVMV übermittelt.
  • Auf dem Abrechnungsportal sind folgende Angaben zu machen:
    • Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb des Testzentrums im Abrechnungszeitraum gemäß § 13 TestV, nach Kalendermonaten,
    • Anzahl der erbrachten sonstigen Leistungen gemäß § 12 Testverordnung,
    • Anzahl der verbrauchten Antigen-Schnelltests (POC-Tests) gemäß § 11 TestV,
    • Angabe sonstiger Einnahmen nach regionalen Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des SGB V, die durch das Testzentrum erwirtschaftet wurden (vergleiche § 13 Abs. 2 TestV).
  • Es sind keine Rechnungsbelege oder sonstigen Nachweise einzureichen, es ist auch keine Aufschlüsselung der Kosten nach Kostenstellen oder Kostenarten erforderlich.
  • Allerdings sind die abrechnungsbegründende Dokumentation der Leistungserbringung sowie die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen bis zum 30.12.2024 für etwaige Prüfzwecke des Bundesamtes für soziale Sicherung (BAS) unverändert aufzubewahren.
  • Die erzielten Einnahmen aus Leistungen nach der TestV und ggf. den weiteren genannten Vereinbarungen werden mit den entstandenen Kosten aufgerechnet, die Differenz wird erstattet.
  • Die Auszahlung der abgerechneten Gesamtkosten erfolgt unmittelbar nach der Erstattung durch das BAS auf das angegebene Konto im Registrierungsformular.

ANSPRECHPARTNER

Maik Beresowski
E-Mail: mberesowski@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-572

Oliver Kahl
E-Mail: okahl@kvmv.de
Tel.: 0385.7431-205