Stand: 27. September 2024
Ob eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu einer Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 1). Umfang und Voraussetzungen für diese Leistung können dabei von der ursprünglichen STIKO-Empfehlung abweichen. Erst wenn der Beschluss des G-BA im Bundesanzeiger veröffentlichet wird, tritt die Leistungspflicht für die GKV einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und die Richtlinien (z.B. die Schutzimpfungs-Richtlinie) werden entsprechend angepasst.
Zur Abwehr einer Erkrankung durch das RSV liegen verschieden STIKO-Empfehlungen für die passive und aktive Immunisierung vor, wobei zurzeit nur die Kosten für die Prophylaxe durch die GKV übernommen werden (Tabelle).
Quelle: Epidemiologisches Bulletin 26/2024 vom 27. Juni 2024, Seite 3
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