Krebsregister

Seit April 2013 regelt das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz den bundesweit flächendeckenden Aufbau der klinischen Krebsregister. Zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben wurde in unserem Bundesland das Klinische Krebsregister (KKR) in Greifswald eingerichtet.

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Verlängerung der Übergangsfrist für Krebsregistermeldungen

Das Landesministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat erneut über die Verlängerung der Übergangsfrist für die Krebsregistermeldungen informiert. Wie bereits im Januar-Journal 2018 angekündigt, bestand bis zum 30.06.2018 gemäß § 4 Abs. 3 Krebsregistrierungsmeldeverordnung (KrebsRegMeldVO M-V) die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Meldungen in nicht für Zwecke der Krebsregistrierung aufbereiteter Form (ärztliche Befundberichte oder maschinell verwertbarer Datenträger) abzugeben. Diese Frist wurde erneut durch das Ministerium im Wege der Duldung bis zum 31.12.2018 verlängert. Somit besteht weiterhin die Möglichkeit, die bislang praktizierte Verfahrensweise umzusetzen. Meldungen, die durch Übersendung eines Arztbriefes erfolgen, werden nicht aus diesem Grund zurückgewiesen. Dabei müssen die Versicherten- und Krankenkassendaten bei jeder Meldung unbedingt mit angegeben werden.

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