Im April 2013 ist auf Bundesebene das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG bzw. § 65c SGB V) in Kraft getreten. Es regelt den bundesweit flächendeckenden Aufbau der klinischen Krebsregister und machte eine Novellierung des Landesgesetzes notwendig. Diese wurde am 6. Juli 2016 vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet und trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben wurde in unserem Bundesland das Klinische Krebsregister (KKR) in Greifswald eingerichtet. Über die sich hieraus ergebenen inhaltlichen und formalen Neuerungen kann man sich gezielt im Internetangebot des KKR informieren.
Für Meldungen an die klinischen Krebsregister erhalten Ärztinnen und Ärzte ab 1. Februar 2024 eine höhere Vergütung. Mehr lesen...
Neben der bestehenden Möglichkeit, Meldungen in Form von "strukturierten Arztbriefen" an die Registerstellen zu senden, wurde nach mehrfachen Verhandlungsrunden mit der Registerstellen gGmbH eine "Vereinbarung zur Unterstützung bei der Datenmeldung und -übermittlung" geschlossen. Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Mehr lesen...
Bis zum 31. Dezember 2018 besteht noch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Meldungen in nicht zum Zweck der Krebsregistrierung aufbereiteter Form (z.B. ärztliche Befundberichte) abzugeben. Für die Zukunft konnte eine Vereinfachung in Form eines "strukturierten Arztbriefes" erreicht werden. Mehr lesen...
Geschäftsbereich Qualitätssicherung
Kirsten Martensen
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