Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Änderung bei der Verordnung von Heilmitteln ab Januar 2017

15.12.16, 08:24
  • Heilmittel
Medizinische Beratung

Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbedarf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbedarf zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Außerdem ändern sich die Verordnungsvordrucke für Heilmittel.

Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL)

Von einem langfristigen Heilmittelbedarf ist auszugehen, wenn der medizinisch notwendige Therapiebedarf mit Heilmitteln dauerhaft oder für mindestens ein Jahr besteht. Die HeilM-RL wird um den § 8a (langfristiger Heilmittelbedarf) ergänzt. In der Anlage 2 der HeilM-RL werden die Diagnosen hinterlegt, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist (früher Anlage 2 zum Merkblatt: Genehmigung langfristiger Heilmittelbedarf).

Möglichkeiten für die Verordnung nach § 8a HeilM-RL:

  • 1. Ohne Antrags- und Genehmigungsverfahren und somit krankenkassenunabhängig: Es liegt eine in Anlage 2 verzeichnete Schädigung in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog vor.
  • 2. Antrag bei der Krankenkasse durch den Versicherten:
    a) Es liegt eine schwere Schädigung vor, die in Dauer und Schwere mit der in Anlage 2 vergleichbar, jedoch nicht dort gelistet ist.
    b) Die Summe mehrerer einzelner Schädigungen führt in ihrer Gesamtheit zu einer Langfristigkeit im Therapiebedarf, der hinsichtlich der Dauer und des Umfangs bei Diagnosen der Anlage 2 zu erwarten ist.

Die Verordnung erfolgt bei 1. und 2. außerhalb des Regelfalls, ohne dass zuvor ein entsprechender Regelfall zu durchlaufen ist. Im Falle des Antragsverfahrens nach 2. hat der Versicherte seinen Antrag und eine Kopie der gültigen und vollständig ausgefüllten Verordnung bei der Krankenkasse einzureichen. Eine Genehmigung kann unbefristet erfolgen, muss aber im Befristungsfall für mindestens ein Jahr ausgestellt werden.

Änderung der Vordruckvereinbarung

Die Formularvordrucke 13, 14 und 18 wurden dahingehend angepasst, dass eine zweite Zeile für die Angabe der ICD-10-GM-Codes eingefügt wurde (siehe Ziffer 1 im beispielhaft abgedruckten Muster 13). Die Angabe eines zweiten ICD-10-GM-Codes ist nur dann erforderlich, wenn durch ihn ein besonderer Verordnungsbedarf geltend gemacht werden soll, bei dem die Angabe eines zweiten ICD-10-GM-Codes Voraussetzung ist. Das betrifft nur einige Diagnosegruppen:

  • Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens mit Myelopathie oder Radikulopathie (zusätzlich zum MCode ein entsprechender G-Code),
  • bestimmte Zustände nach operativen Eingriffen des Skelettsystems in Verbindung mit gewissen Grunddiagnosen (Kombination von M- und Z-Codes).

Die Diagnoseliste "Besondere Verordnungsbedarfe" löst die alte Vereinbarung über Praxisbesonderheiten ab und tritt zum 1. Januar 2017 als Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Kraft.

Neue Vordrucke ab Januar verwenden
Ab 1. Januar 2017 sind nur noch die neuen Formulare 13 (Physiotherapie und Podologie), 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und 18 (Ergotherapie) für die Heilmittelverordnung zu verwenden. Alte Vordrucke dürfen nicht aufgebraucht werden. Für die Verordnung eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist es notwendig, den ICD-10-GM-Code bis auf die Endstelle korrekt anzugeben. Zwingend erforderlich bei allen Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die medizinische Begründung inklusive einer prognostischen Einschätzung (siehe Ziffer 2 im Muster 13).

Heilmittelverordnung - Muster 13

Wichtig: Hausärzte bekommen die neuen Vordrucke direkt durch den Verlag zugestellt. Alle anderen Vertragsärzte können sie ab Anfang Dezember 2016 über das KV-SafeNet-Portal bestellen unter: Formularbestellung.

Fragen zur Formularbestellung beantwortet Bärbel Ueckermann, Leiterin der Poststelle, Tel.: 0385.7431 351.

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