Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Änderung der Qualitätssicherungsrichtlinie Liposuktion – in Verbindung mit der „Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung“

15.10.25, 13:40
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Medizinische Beratung

Stand: 14.10.2025

Die am 9. Oktober 2025 in Kraft getretenen Änderungen der Qualitätssicherungsrichtlinie zur Liposuktion regeln Leistungsanspruch und Indikationskriterien für diesen operativen Eingriff zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in einigen Punkten neu.

War eine Liposuktion bisher nur für die Behandlung des Lipödems im Stadium III möglich, kann sie jetzt für alle Stadien der Erkrankung zu Anwendung kommen.

Den aktuellen Leitlinienempfehlungen (1) folgend, soll die bisher gebräuchliche Stadieneinteilung nicht mehr als Maß für die Schwere der Erkrankung herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die ICD-10-Codierung als Kriterium zur Indikationsstellung aufgegeben. Da zur korrekten Diagnosestellung eine umfangreiche Expertise erforderlich ist, um z.B. Komorbiditäten festzustellen und vom Lipödem abzugrenzen, wurde festgelegt, dass die Indikationsstellung und nachfolgende Überweisung an die Operateure nur durch Fachärzte folgender Fachrichtungen erfolgen darf:

  • Innere Medizin und Angiologie,
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten oder
  • Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Phlebologie,

wobei die indikationsstellenden Ärzte nicht jene sind, die später den chirurgischen Eingriff vornehmen.

Eine Liposuktion kann durchgeführt werden durch:

  • Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie,
  • andere Fachärzte für Chirurgie oder
  • operativ tätige Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

Das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden darf, wurde von 8% auf 10% des Körpergewichtes erhöht. Weiterhin wurde festgelegt, dass in einer bereits zuvor abschließend mit Liposuktion behandelten Region kein erneuter Liposuktionseingriff erfolgen darf.

Für Patienten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • eine disproportionale, symmetrische Fettgewebsvermehrung, die nur die Extremitäten betrifft
    (vorher: Extremitäten-Stamm mit überhängenden Gewebeanteilen),
  • fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen,
  • Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten,
  • keine Linderung der Krankheitsbeschwerden innerhalb von 6 Monaten vor Indikationsstellung zur Liposuktion trotz konservativer Therapie und
  • (neu) keine Gewichtszunahme in den letzten 6 Monaten vor der Indikationsstellung.

Bei einem Body-Maß-Index (BMI) von mehr als 35 kg/m2 ist eine Liposuktion nicht mehr zulässig (2) (bisher 40 kg/m2). Der Fokus liegt dann zunächst auf der Behandlung der Adipositas.

Zwischen einem BMI von 32 kg/m2 und 35 kg/m2 darf eine Liposuktion nur durchgeführt werden , wenn die Waist-to-Heigh-ratio (WHtR) folgende Grenzwerte nicht überschreitet:

  • ≤ 40 Jahre -> 0,5
  • 41 bis 49 Jahre ->Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr
  • ≥ 50 Jahre -> 0,6.

Eine Liposuktion kann eingeleitet werden, wenn die geforderten Grenzwerte wieder erreicht sind.

Die Forderung, dass sämtliche Diagnosekriterien und sonstige Voraussetzungen in der Patientenakte durch die indikationsstellenden Ärzte dokumentiert werden müssen, bleibt unverändert.

 

Verweise:

(1) S2k-Leitlinie „Lipödem“, AWMF Reg.-Nr. 037-012, August 2024

(2) S3-Leitline „Adipositas – Prävention und Therapie“, AWMF Reg.-Nr. 050-001, Oktober    2024

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