Stand: 14.10.2025
Die am 9. Oktober 2025 in Kraft getretenen Änderungen der Qualitätssicherungsrichtlinie zur Liposuktion regeln Leistungsanspruch und Indikationskriterien für diesen operativen Eingriff zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in einigen Punkten neu.
War eine Liposuktion bisher nur für die Behandlung des Lipödems im Stadium III möglich, kann sie jetzt für alle Stadien der Erkrankung zu Anwendung kommen.
Den aktuellen Leitlinienempfehlungen (1) folgend, soll die bisher gebräuchliche Stadieneinteilung nicht mehr als Maß für die Schwere der Erkrankung herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die ICD-10-Codierung als Kriterium zur Indikationsstellung aufgegeben. Da zur korrekten Diagnosestellung eine umfangreiche Expertise erforderlich ist, um z.B. Komorbiditäten festzustellen und vom Lipödem abzugrenzen, wurde festgelegt, dass die Indikationsstellung und nachfolgende Überweisung an die Operateure nur durch Fachärzte folgender Fachrichtungen erfolgen darf:
wobei die indikationsstellenden Ärzte nicht jene sind, die später den chirurgischen Eingriff vornehmen.
Eine Liposuktion kann durchgeführt werden durch:
Das maximale Fettvolumen, das pro Sitzung entfernt werden darf, wurde von 8% auf 10% des Körpergewichtes erhöht. Weiterhin wurde festgelegt, dass in einer bereits zuvor abschließend mit Liposuktion behandelten Region kein erneuter Liposuktionseingriff erfolgen darf.
Für Patienten müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Bei einem Body-Maß-Index (BMI) von mehr als 35 kg/m2 ist eine Liposuktion nicht mehr zulässig (2) (bisher 40 kg/m2). Der Fokus liegt dann zunächst auf der Behandlung der Adipositas.
Zwischen einem BMI von 32 kg/m2 und 35 kg/m2 darf eine Liposuktion nur durchgeführt werden , wenn die Waist-to-Heigh-ratio (WHtR) folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
Eine Liposuktion kann eingeleitet werden, wenn die geforderten Grenzwerte wieder erreicht sind.
Die Forderung, dass sämtliche Diagnosekriterien und sonstige Voraussetzungen in der Patientenakte durch die indikationsstellenden Ärzte dokumentiert werden müssen, bleibt unverändert.
Verweise:
(1) S2k-Leitlinie „Lipödem“, AWMF Reg.-Nr. 037-012, August 2024
(2) S3-Leitline „Adipositas – Prävention und Therapie“, AWMF Reg.-Nr. 050-001, Oktober 2024
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