Alkoholentwöhnungsmittel waren bislang nach Anlage III, Nummer 2 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) alleinig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und psychotherapeutischen Maßnahmen zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
Mit Wirkung vom 13.05.2014 wurde unter dem obengenannten Punkt eine zweite Ausnahme für die Verordnungsfähigkeit von – nun neu formuliert – Mitteln zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit aufgenommen:
"b) zur Unterstützung der Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patienten, die auf eine Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen. Die Verordnung kann bis zu drei Monate erfolgen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Verordnung um längstens weitere drei Monate verlängert werden. Die Einleitung darf nur durch in der Therapie der Alkoholabhängigkeit erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen."
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