Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Änderungen in der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie

29.01.26, 12:47
  • Häusliche Krankenpflege
Medizinische Beratung

Stand: 15.01.2026

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Neuaufnahme sowie mehrere Anpassungen im Leistungsverzeichnis für die häusliche Krankenpflege beschlossen. Die Anpassungen betreffen insbesondere Klarstellungen zur Abgrenzung ärztlicher und pflegerischer Leistungen sowie Erweiterungen einzelner verordnungsfähiger Maßnahmen.

Folgende Änderungen sind zum 12. Dezember 2025 in Kraft getreten:

  • Neuaufnahme der (POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie (Nummer 32)
    Die INR-Bestimmung kann für Patienten verordnet werden, die die Voraussetzung zur Versorgung mit einem Blutgerinnungsmessgerät erfüllen und die INR-Selbstmessung aufgrund eines eingetretenen Fremdhilfebedarfs nicht mehr selbst durchführen können.
  • „Absaugen“: Streichung der Bronchiallavage/-toilette (Nummer 6)
    Da die Bronchiallavage eine ärztliche Leistung ist und die Bronchialtoilette durch eine Pflegefachkraft bereits von der Maßnahme „Absaugen“ umfasst ist, wurden beide aus der Nummer 6 gestrichen.
  • Digitale Enddarmausräumung (Nummer 14)
    Für Patienten mit neurogenen Darmfunktionsstörungen wurde die Frequenz erweitert, statt bisher „bis zu 2x wöchentlich“ ist nun eine Verordnung „bis zu 1x täglich“ möglich.
  • Intravenöse Infusionen / parenterale Ernährung (Nummer 16)
    Die bislang geltende Einschränkung der häuslichen Krankenpflege in der Leistungsnummer 16 „Infusionen i.v.“ wurde in der Praxis häufig dahingehend missverstanden, dass Pflegedienste grundsätzlich keine intravenösen Leistungen erbringen dürften. Der G-BA hat nun ausdrücklich klargestellt, dass Pflegedienste die alleinige intravenöse Flüssigkeitssubstitution (z. B. Glukose- oder isotonische Kochsalzlösungen) sowie parenterale Ernährung, ggf. einschließlich der Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, durch qualifizierte Pflegefachkräfte verabreichen dürfen.
  • Klarstellung zur Einreibung bei akuten/chronischen Hauterkrankungen (Nummer 26)
    Einreibungen können jetzt auch bei akut behandlungsbedürftigen Zuständen chronischer Hauterkrankungen verordnet werden. Zuvor war die Verordnung auf akute Erkrankungen beschränkt, was in der Praxis häufig zu Abgrenzungsproblemen geführt hat.
  • Klarstellung zur Durchführungsverantwortung sowie Streichungen
    In der HKP-Richtlinie wurde klargestellt, dass es sich bei der häuslichen Krankenpflege nicht um eine Delegation ärztlicher Leistungen mit einer fortbestehenden ärztlichen Durchführungsverantwortung handelt, sondern um die Übertragung von Aufgaben, deren Durchführung und Verantwortung in die Zuständigkeit der Pflegefachkräfte/Pflegekräfte fallen.
    Zudem wurden die Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege sowie die Sonderregelungen zur COVID-19-Epidemie gestrichen.

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