Stand: 6. November 2025
Grundsätzlich haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden.
Für Notfallkontrazeptiva wurde der Anspruch nun erweitert. Seit dem 25. September 2025 können nicht-verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva unabhängig vom Alter der Versicherten verordnet werden, wenn ein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegt.
Des Weiteren wurden die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen differenziert, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. So müssen generell Notsituationen beherrscht und eine ärztliche Überwachung und Nachbehandlung personell und sachlich sichergestellt sein. Für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche gilt darüber hinaus, dass sie nur in Einrichtungen erfolgen dürfen, die auch die Anforderungen der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen für ambulantes Operieren erfüllen.
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