Stand: 11. November 2025
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Psychotherapie-Richtlinie, hinsichtlich der ambulanten Behandlung von Suchterkrankungen durch psychotrope Substanzen, an die gesetzlichen Regelungen (Cannabis-Gesetz) und aktuellen Leitlinien angepasst. Die Änderungen sind am 11. November 2025 in Kraft getreten.
Konnten bisher nur psychische oder Verhaltensstörungen behandelt werden, die durch Alkohol, illegale Drogen oder Medikamente hervorgerufen wurden, ist eine Behandlung nun für alle psychotropen Substanzen möglich, unabhängig von ihrer Legalität (Cannabis) oder Illegalität, mit Ausnahme von Tabak, Nikotin und Koffein.
Für die ambulante (Kurzzeit-)Psychotherapie sind statt vorher 10 nun 12 Behandlungsstunden möglich. Eine Weiterführung der Therapie ist möglich, wenn mit den Patienten ein konkretes Vorgehen zur Erreichung der Abstinenz abgestimmt wird.
Kann im Rahnen der Kurzzeittherapie keine Abstinenz erreicht werden, müssen Patienten über alternative Möglichkeiten, wie z.B. eine Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlung und eine Wiederaufnahme der ambulanten Therapie beraten werden, sollte letztere sinnvoll sein.
Der Anspruch auf die Fortsetzung einer ambulanten Therapie entfällt, wenn eine Abstinenz nach 24 Behandlungsstunden (vorher 10 Stunden) nicht erreicht oder eine ärztliche Bescheinigung der Suchtmittelfreiheit nicht vorgelegt werden kann.
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