Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

Aktuelle Verordnungsinformation

Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung mit engen Grenzen für ihre Verordnungsfähigkeit

21.08.25, 08:15
  • Medizinische Beratung
Medizinische Beratung

Seit dem 20.08.2025 haben Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit Anspruch auf eine Versorgung mit apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen  Arzneimitteln, die Nicotin oder Varenicilin als Wirkstoff enthalten. Arzneimittel mit einer Kombination aus diesen beiden Wirkstoffe sind ausgeschlossen (1).

Voraussetzungen

  • die Feststellung der Diagnose F17.2 nach ICD-10-GM

und

  • eine Selbsteinschätzung der Versicherten mittels „Fagerström-Test“, deren Ergebnis mindestens 6 Punkte ergeben muss (2)

oder

  • wenn eine Abstinenz trotz bestehender Risikokonstellationen der Versicherten (beispielsweise COPD/Asthma, kardiale oder kardiovaskuläre Erkrankungen, Schwangerschaft) nicht gelingt.

Zusätzlich

  • kommen die verordnungsfähigen Arzneimittel nur im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung zur Anwendung.

Bei Versagen

  • ist eine erneute Versorgung frühestens 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung möglich.

Anforderungen an die evidenzbasierten Programme zur Tabakentwöhnung

regeln der Paragraph 14a und die Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie, die für diesen Zweck neu eingefügt wurden (1).

Paragraph 14a und Anlage IIa definieren unter anderem das Ziel, die Methoden, die Kursgestaltung, die Qualifikation der Kursleiter und die Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Technologien und Gesundheitsanwendungen. Darüber hinaus geben sie vor, welche Art von Studien vorliegen muss, um den Nutzen der angewandten Programme nachzuweisen oder dass eine Nachbetreuung angeboten und über Strategien zur Rückfallprävention informiert werden muss.

 

(1) Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie, Abschnitt F, Anlage IIa

(2) Fagerström-Test: AWMF RegNr. 076-006, S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung“ Version 2, Seite 243, gültig bis 31. 12. 2025

Alle Informationen anzeigen

Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen:

Zum Überblick