Seit dem 20.08.2025 haben Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit Anspruch auf eine Versorgung mit apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die Nicotin oder Varenicilin als Wirkstoff enthalten. Arzneimittel mit einer Kombination aus diesen beiden Wirkstoffe sind ausgeschlossen (1).
Voraussetzungen
und
oder
Zusätzlich
Bei Versagen
Anforderungen an die evidenzbasierten Programme zur Tabakentwöhnung
regeln der Paragraph 14a und die Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie, die für diesen Zweck neu eingefügt wurden (1).
Paragraph 14a und Anlage IIa definieren unter anderem das Ziel, die Methoden, die Kursgestaltung, die Qualifikation der Kursleiter und die Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Technologien und Gesundheitsanwendungen. Darüber hinaus geben sie vor, welche Art von Studien vorliegen muss, um den Nutzen der angewandten Programme nachzuweisen oder dass eine Nachbetreuung angeboten und über Strategien zur Rückfallprävention informiert werden muss.
(1) Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie, Abschnitt F, Anlage IIa
(2) Fagerström-Test: AWMF RegNr. 076-006, S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung“ Version 2, Seite 243, gültig bis 31. 12. 2025
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