Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Das gilt nicht für z.B. privat Versicherte, bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) oder bei Bescheinigungen aus dem Ausland. In diesen Fällen müssen den Arbeitgebern weiterhin die Papierdokumente vorgelegt werden. Alle Beschäftigten bleiben jedoch verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit (AU) unverzüglich (z.B. telefonisch oder per E-Mail) ihren Arbeitgebern mitzuteilen.
Es ist zu erwarten, dass es bei der Umsetzung dieses Verfahrens zu technischen und organisatorischen Störungen kommt. Um nachträgliche Anfragen seitens der Patienten zu vermeiden, könnten sich Praxen dafür entscheiden, die AU-Bescheinigungen für die Arbeitgeber vorerst weiterhin auszudrucken (und zu unterschreiben).
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