Stand: 14. Juli 2026
Anspruch auf Cannabis-Produkte (1)
Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen haben Anspruch auf die Versorgung mit Cannabisprodukten in standardisierter Qualität, in Form von Extrakten (aus Pflanzenbestandteilen) oder Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.
Der ebenfalls noch bestehende Anspruch auf getrocknete Blüten soll nach Verkündung des kürzlich beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (2) entfallen.
„Rosin“-Extrakte
Bezüglich der Cannabis-Extrakte ergaben sich Nachfragen zur Erstattungsfähigkeit marktfähiger Produkte, die nach dem „Rosin“-Verfahren hergestellt wurden, wie z.B. DEMECAN FE 800 No. 1.
Hinweis: Informationen zur Art der Herstellung von Cannabis-Produkten sind über das Praxis-Verordnungssystem nicht verfügbar und müssen aus den Produktinformationen der Hersteller entnommen werden. (3)
Bei dem „Rosin“-Verfahren handelt es sich nach Herstellerangaben um standardisierte Dick-Extrakte zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln. Diese werden durch ein Kombinationsverfahren aus Hitze und Druck, ohne den Einsatz von Zusatzstoffen oder Lösungsmitteln, gewonnen. Bei diesem Prozess werden Cannabinoide und Terpene aus der Pflanzenmasse extrahiert und es entsteht eine klebrige, harzige Substanz mit einem THC-Gehalt zwischen 70 und 90 Prozent.
Abweichungen
Sowohl das Herstellungsverfahren als auch der THC-Gehalt weichen deutlich von den pharmazeutischen Standards gemäß des Europäischen Arzneibuches und der darin enthaltenen Monographie zur Herstellung des „eingestellten Cannabis-Extraktes“ ab.
Auf diesen Standard begründet sich jedoch, nach Einschätzung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Anspruch auf die Versorgung nach dem Sozialrecht.
Der „eingestellte Cannabis-Extrakt“ nach Europäischem Arzneibuch wird unter Verwendung geeigneter Lösungsmittel hergestellt und enthält einen THC-Gehalt zwischen 1 bis höchstens 25 Prozent.
Cannabis-Extrakte nach dem „Rosin“-Verfahren werden daher als nicht erstattungsfähig eingeordnet und können nicht zu Lasten der GKV verordnet und abgerechnet werden.
Auch andere Extrakte mit einem THC-Gehalt über 25 Prozent sind, unabhängig von der Art ihrer Herstellung, von einer Erstattungsfähigkeit durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.
(1) Sozialgesetzbuch V, Paragraph 31, Absatz 6
(2) GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, beschlossen am 10. Juli 2026.
Hinweis: darin enthaltene Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft.
(3) Beispiel für DEMECAN FE 800 No. 1: https://www.demecan.de/produkte/ → Extrakte
Ansprechpartnerin: Aranka Kurzrock
Medizinische Beratung, Sekretariat Tel.: 0385.7431 407, E-Mail: med-beratung@kvmv.de
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