Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz vom 9. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber einen neuen Leistungsanspruch für Versicherte für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) geschaffen. Es handelt sich um Apps oder Programme, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern (§ 33a SGB V).
DiGA-Verzeichnis des BfArM
Auf der Webseite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden alle verordnungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen in einem Verzeichnis, dem DiGA-Verzeichnis, aufgelistet.
Unter der jeweiligen Anwendung unter dem Punkt „Informationen für Fachkreise“ werden wesentliche Details, welche für die Verordnung von Bedeutung sind, wie z.B. die Angabe der Patientengruppe, Indikation und die Pharmazentralnummer (PZN) einschließlich der hinterlegten Verordnungs- und Anwendungsdauer, beschrieben.
In Abhängigkeit von den eingehenden Anträgen werden weitere Anwendungen vom BfArM bewertet und das Verzeichnis kontinuierlich erweitert.
Hinweise zur Verordnung auf Rezept oder per Antrag bei der Krankenkasse
Verordnungsfähig sind DiGA durch Ärzte und Psychotherapeuten auf Muster 16 mit Angabe der PZN. Neben der PZN ist noch die Bezeichnung der Anwendung anzugeben, die durch die Verordnungssoftware künftig automatisch hinzugefügt werden sollte. Die Verordnungsdauer ist durch die Angabe der PZN hinterlegt und muss nicht zusätzlich vermerkt werden.
Solange die Daten noch nicht in den Praxisverwaltungssystemen zur Verfügung stehen, muss die Verordnung noch händisch erfolgen. Die erforderlichen Informationen dafür, sind im DiGA-Verzeichnis auf der Website des BfArM verzeichnet.
Versicherte können aber auch direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen, müssen jedoch dafür eine entsprechende Indikation, z.B. anhand vorhandener Behandlungsunterlagen, nachweisen. Ein ärztliches Verfahren ist hierfür nicht vorgesehen.
Einlösen der Verordnung
Eingelöst werden die Rezepte durch die Versicherten direkt bei ihrer Krankenkasse. Diese prüft den Versichertenstatus und den generellen Leistungsanspruch und generiert einen Rezeptcode. Danach lädt sich der Patient die Anwendung beispielsweise im jeweiligen App-Store herunter oder ruft die Webanwendung auf.
Ablaufschema vom BfArM
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