Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Elektronisches Rezept verpflichtend ab 2022

15.12.21, 10:24
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Medizinische Beratung

Achtung [14.01.2022]: Aufgrund der bestehenden technischen Schwierigkeiten bei der Einführung elektronischer Arzneimittelverordnungen verlängerte das Bundesministerium für Gesundheit Ende 2021 die Testphase für das eRezept. Vertragsärzte können das Muster 16 vorerst weiterhin vollumfänglich nutzen, ebenso wie das elektronische Verfahren.

Ab 1. Januar 2022 wird das elektronische Rezept (eRezept) verpflichtend für alle Vertragsärzte. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle verschreibungs- bzw. apothekenpflichtigen Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch verordnet werden. Von der technischen Infrastruktur noch nicht unterstützte Produkte wie z.B. Hilfsmittel, Verbandmittel, BtM-Rezepte, Sprechstundenbedarf können weiterhin mittels Papierausdruck verordnet werden. Das gilt auch für das Ersatzverfahren, wenn die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von eRezepten nicht gegeben sind - z.B. bei Haus- und Heimbesuchen, Soft- oder Hardwaredefekten.

Aufgrund der bestehenden technischen Schwierigkeiten erließ die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie*, die klarstellt, dass die Vertragsärzte bis zum 30. Juni 2022 sowohl die elektronischen als auch die etablierten Verfahren vollumfänglich nutzen können.

Rezepte für Selbstzahler („Blaues“ oder „Grünes Rezept“) und Verordnungen zulasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen können ebenfalls als Papierausdruck abgegeben werden. Die elektronische Form ist hier freiwillig.

Verfügt der Patient nicht über die technischen Voraussetzungen, sein eRezept über eine App auf dem Smartphone einzulösen, erhält er einen sogenannten „Tokenausdruck“.

 

Beispieldarstellung für den Tokenausdruck zur Einlösung eines eRezepts
Beispieldarstellung für den Tokenausdruck zur Einlösung eines eRezepts

*Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach §75 Absatz 7 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V, zur Durchführung von Anlage 2 und 2b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, vom 3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022

Nützliche Links:

KBV: eRezept

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