Der Leistungskatalog der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege wurde um die intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung erweitert. In die Leistungsnummer 23 ist folgende Leistungsbeschreibung einzufügen:
„Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung bei neurogener Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung.“
Unter Bemerkungen ist zu ergänzen:
Die intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn eine andere Methode der Harnableitung nicht zu einem besseren Ergebnis bei Patienten führt, die wegen
die Katheterisierung nicht erlernen oder nicht selbständig durchführen können. Dieses muss aus der Verordnung hervorgehen.
(Um Nachfragen der Kassen zu vermeiden, sollte dementsprechend auf der Verordnung die jeweilige Einschränkung neben der Indikation angegeben werden).
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