Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Impfstoffe richtig verordnen und abrechnen

30.08.22, 11:36
  • Schutzimpfungen
Templator1 KVMV

Bei der Verordnung von Impfstoffen ist es wichtig, den richtigen Bezugsweg zu wählen. In der Regel erfolgt die Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf (SSB). Dies gilt für alle Impfungen, die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) Anlage 1 als Grundimmunisierung, Standardimpfung, Indikationsimpfung oder beruflich bedingte Impfung angegeben sind. Sie unterliegen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO. Die aufgeführten „Hinweise zur Umsetzung“ in der Übersicht in der Anlage 1 der SI-RL sind zu berücksichtigen.

Die Verordnung des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich versicherte Personen auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) über den Sprechstundenbedarf. Die Markierungsfelder „8“ für Impfstoffe  und „9“ für SSB sind zu kennzeichnen. Die entsprechenden Dokumentationsschlüssel für die Abrechnung sind in einer tabellarischen Übersicht in der Anlage 2 der SI-RL abgebildet.

Der Bezug von Impfstoffen über SSB auf der Grundlage von Anlage 1 der SI-RL ist auch möglich für:

  • Bestimmte Reiseimpfungen (z.B. Gelbfieber), wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist (Kennzeichnung in der Anlage 1 der SI-RL als Anspruch gemäß §11 Absatz 3)
  • Nachholimpfungen sind zur Grundimmunisierung bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr möglich.
    (Bsp.: HPV-Impfung für 16-Jährige (Die Immunisierung erfolgt gem. SI-RL als Standardimpfung für Personen (Mädchen und Jungen) im Alter von 9 bis 14 Jahren, die Vervollständigung des Impfschutz als Nachholimpfung ist nach §11 Absatz 2 SI-RL auch bis zum 18. Lebensjahr möglich).
    In der folgenden Tabelle sind Ausnahmen von der Altersgrenze der Nachholimpfung dargestellt:

    Standard­impfung gegen

    Alter, in dem die Impfung verordnungsfähig ist

    Haemophilus influenzae B (Hib) bis zum Alter von 4 Jahren
    Pneumokokken bis zum 2. Lebensjahr
    Rotaviren bis zum Alter von 24 (Rotarix) bzw. 32 Wochen (RotaTeq)

 

Bei der Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf sind größere Packungen (N2/N3) aus wirtschaftlichen Gründen entsprechend dem Quartalsbedarf zu bevorzugen. Bei mangelnder Verfügbarkeit oder wenn ein Impfstoff  in der Praxis sehr selten benötigt wird, ist auch der Bezug von  einzelnen Impfdosen über ein SSB-Rezept wirtschaftlich.

Kommt es zu Lieferengpässen bei Impfstoffen, informiert das Paul-Ehrlich Institut (PEI) auf seiner Homepage in einer Übersicht entsprechend mit aktuellen Handlungsinformationen.

 

Satzungsleistung

Wenn die Bestimmungen der SI-RL nach Anlage 1 nicht zutreffen, akzeptieren einige Krankenkassen bestimmte Impfungen außerhalb der gesetzlichen Leistungspflicht als Satzungsleistung. Dafür sind zwischen der KVMV und einzelnen Krankenkassen Verträge abgeschlossen worden. Diese zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen sind auf Name des Patienten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Das Markierungsfeld „8“ für Impfstoffe ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu kennzeichnen. Die meisten Krankenkassen verzichten auf die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten. Eine Übersicht, welche Satzungsimpfungen mit den entsprechenden Abrechnungsziffern verordnet werden dürfen, ist im KV-Safe Net zu finden unter: KV SafeNet > Download > Verträge und Vereinbarungen > weitere Verträge > Impfvereinbarungen > Impfungen außerhalb Schutzimpfungsrichtlinie

 

Privatverordnung

Wenn für eine Impfung "außerhalb der SI-RL" keine Satzungsleistung vereinbart ist, kann die Impfung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Der Impfstoff ist über ein Privatrezept zu verordnen und die Impfleistung nach GOÄ abzurechnen. Die Versicherten können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie die Kosten für die Impfung nachträglich erstattet bekommen.

Fallbeispiele:

 

Patient, 58 Jahre alt, ohne Vorerkrankung möchte sich gegen Herpes Zoster impfen lassen

Impfstoff und Impfleistung privat abrechnen

(kein Leistungsanspruch nach SI-RL Anlage 1 und auch keine Satzungsleistung)
Patient, 60 Jahre alt, ohne Vorerkrankung möchte sich gegen Herpes Zoster impfen lassen

Standardimpfung siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf

  • Wenn Herpes-zoster-Totimpfstoff nicht verfügbar, besteht kein Anspruch auf Lebendimpfstoff (siehe „Hinweise zur Umsetzung“ in der Übersicht in der Anlage 1 der SI-RL),  Impftermin verschieben (siehe Anlage 3 der SI-RL)
Patient, Auszubildende zur medizinische Fachangestellte, benötigt Hepatitis A-Immunisierung

Berufliche Indikationsimpfung siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf

(unabhängig davon, ob auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern z.B. Arbeitgeber bestehen - §2 Absatz 1 SI-RL)
Patient, 14  Jahre alt, möchte sich gegen HPV impfen lassen

Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf

(als Nachholimpfung auch bis zum 18. Lebensjahr nach §11 Absatz 2 SI-RL über SSB möglich)

Patient möchte sich gegen FSME impfen lassen, da er sich aus familiären Gründen zeitweise in Bayern aufhält Indikationsimpfung für Versicherte, die sich in Risikogebieten innerhalb Deutschlands aufhalten siehe SI-RL Anlage 1: Bezug des Impfstoffes erfolgt für gesetzlich Versicherte über den Sprechstundenbedarf

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