Stand: 4. September 2024
Ob eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu einer Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 1). Umfang und Voraussetzungen für diese Leistung können dabei von der ursprünglichen STIKO-Empfehlung abweichen. Erst wenn der Beschluss des G-BA im Bundesanzeiger veröffentlichet wird, tritt die Leistungspflicht für die GKV einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und die Richtlinien (z.B. die Schutzimpfungs-Richtlinie) werden entsprechend angepasst.
Zur Abwehr einer Erkrankung durch das RSV liegen verschiedene STIKO-Empfehlungen für die passive und aktive Immunisierung vor, wobei zurzeit nur die Kosten für eine einzige Indikation von der GKV übernommen werden (Tabelle).
Empfehlungsrahmen | Verordnungsweg | Arzneimittel |
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Standardimpfung 2) (1-malige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison) → Personen ≥ 75 Jahre |
Privatleistung kein Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie 5) |
RSVPräF-Antigene RSVPreF3-Antigen |
Indikationsimpfung 2) (1-malige Impfung möglichst vor Beginn der RSV-Saison) → Personen ab dem Alter von 60 Jahren :
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Prophylaxe mit Nirsevimab 3) (1-malige Impfung) → für alle Neugeborenen und Säuglinge vor ihrer 1. RSV-Saison |
Privatleistung ein Entwurf zur Rechtsverordnung liegt vor 6) |
Nirsevimab |
Prophylaxe mit Antikörpern 4) → Kinder ≤ 24 Monate mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe (z.B. bei bronchopulmonaler Dysplasie, Herzfehlern, Trisomie 21 oder Frühgeborenen) |
Vorordnung auf Name des Patienten Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie 4) |
Nirsevimab Palivizumab |
Referenzen
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