Aus der Richtlinie, in der die sonstigen Leistungserbringer (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden) verpflichtet werden oder aus Verträgen der Krankenkassen mit Apothekern kann sich keine Verpflichtung für Vertragsärzte ergeben, Versorgungszeiträume auf Hilfsmittel-Verordnungen zu benennen.
Somit ist der Versorgungszeitraum auf den Verordnungen für Hilfsmittel zum Verbrauch nicht vom Vertragsarzt einzutragen.
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