Stand: 6. März 2025
Seit dem 1. Januar 2024 ist es möglich, Verschluss- bzw. Kombi- Stopfen über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Sie dürfen jedoch, gemäß der Vereinbarung, nur im Rahmen von Infusionen oder Transfusionen eingesetzt werden.
Eine Verwendung ist nicht zulässig z.B. für die Vorbereitung von Impfungen, bei der Herstellung von Lösungen/Arzneimitteln oder zum Verschluss gerätegebundener Ausgänge. In diesen Fällen sind die Stopfen Praxiskosten.
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