Nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ist zum 1. Januar 2017 das System der Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt worden. Entsprechend wurde die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL), § 8 Abs. 3, per Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angepasst.
Nach der bisherigen Regelung konnten Vertragsärzte für Versicherte, die einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufen 2 oder 3 vorlegten, Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnen. Die neue Regelung sieht vor, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte mit den Pflegegraden 3, 4 oder 5 bei Vorlage eines entsprechenden Bescheides verordnet werden können. Bei Einstufung in den Pflegegrad 3 ist eine gesonderte Feststellung der Mobilitätseinschränkung vorzunehmen. Bei den Pflegegraden 4 und 5 wird diese dauerhaft unterstellt. Eine Bestandsschutzregelung garantiert Versicherten, die bis 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 hatten und ab 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, ohne gesonderte Feststellung der Mobilitätseinschränkung die Verordnungsfähigkeit.
Achtung: Das Formularmuster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) wird im Laufe des Jahres 2017 angepasst. Bis dahin können die alten Vordrucke weiter genutzt werden. Beim Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen ist auf diesen das Kästchen "Dauerhafte Mobilitätseinschränkung: Merkzeichen 'aG', 'Bl', 'H' oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt" anzukreuzen.
Bitte oberes Kästchen ankreuzen!
Der G-BA-Beschluss ist im Internetangebot des G-BA nachzulesen.
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