Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine Gesetzesänderung: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf Mutterschutz. Ziel der Neuregelung ist es, betroffenen Frauen die Möglichkeit zu geben, sich von den körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen. Die Dauer des Mutterschutzes ist dabei gestaffelt und richtet sich nach dem Fortschritt der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Fehlgeburt.
Gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburt:
Schwangerschaftswoche | Dauer des Mutterschutzes |
---|---|
Fehlgeburt ab 13. SSW | bis zu 2 Wochen |
Fehlgeburt ab 17. SSW | bis zu 6 Wochen |
Fehlgeburt ab 20. SSW | bis zu 8 Wochen |
Während dieser Schutzfristen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Frauen können selbst entscheiden, ob sie die gesamte Schutzzeit nutzen oder ihre Arbeit früher wieder aufnehmen möchten.
Übergangsregelung für ärztliche Bescheinigung
Für den Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Hierfür steht das Formular „Bescheinigung einer Fehlgeburt“ zur Verfügung, das über die Website der KVMV, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder bei den Krankenkassen erhältlich ist. Diese Regelung gilt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem kommenden Jahr wird das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes) verwendet, das bis dahin entsprechend angepasst wird.
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