Der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement der Krankenhäuser ist zum 1. Juli 2020 entsprechend den Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geändert worden.
Die Vertragspartner GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft mussten den bestehenden Rahmenvertrag über das Entlassmanagement anpassen. So erweitert sich der Anspruch der Patienten bei Entlassung auf die Veranlassung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV), die Verordnung von Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und von Krankenbeförderung, zum Beispiel die Entlassfahrt mit einem Krankentransportwagen oder Taxi.
Auch der noch geltenden SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung wurde Rechnung getragen. Danach können die Krankenhäuser bis zur Aufhebung der „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag, spätestens jedoch zum 31.03.2021, beispielsweise Arzneimittelpackungen bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen bei der Entlassung verordnen.
Die Verordnung von stufenweiser Wiedereingliederung erfolgt nicht im Rahmen des Entlassmanagements.
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