Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil (Az. 3 C 2.24) die Zulässigkeit von Rezepturen im Sprechstundenbedarf ausgeschlossen.
Eine Verordnung von Rezepturen auf Namen des Versicherten ist aber weiterhin möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen und die KVMV prüfen derzeit die notwendigen Anpassungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung und klären Detailfragen zum Umgang mit der neuen Situation.
Betroffen sind nach erster Einschätzung vor allem folgende Rezepturen:
(Eine Verordnung auf Namen des Versicherten ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes möglich.)
(Eine Verordnung auf Namen des Versicherten ist nicht möglich.)
Nach Abschluss der Gespräche mit den Kassen werden wir dazu informieren.
Bei Fragen melden Sie sich bitte an die Medizinische Beratung der KVMV unter folgenden Nummern:
0385 7431 - 407 (Frau Begerow)
0385 7431 - 576 (Herr Dr. Walkowiak)
Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen: