Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat am 4. August 2022 beschlossen, dass die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese durch den Arzt bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichten Symptomen wieder eingeführt wird. Die Regelung gilt ab 4. August befristet bis zum 30. November 2022.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die Arbeitsunfähigkeit kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmalig um weitere 7 Kalendertage verlängert werden.
Auch die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes und die Abrechnung des Portos (GOP 88122) ist wieder möglich. Bitte beachten Sie: Nur die Ärztin beziehungsweise der Arzt trifft die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, einen Patienten telefonisch krankzuschreiben. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und vorrangig bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.
Abrechnung:
Info: Die wichtigsten Sonderregelungen und bis wann sie genutzt werden können, hat die KBV in einer Übersicht zusammengestellt.
G-BA: Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
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