Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Telefonische Krankschreibung befristet wieder möglich

05.08.22, 09:41
  • Arbeitsunfähigkeit
Medizinische Beratung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat am 4. August 2022 beschlossen, dass die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese durch den Arzt bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichten Symptomen wieder eingeführt wird. Die Regelung gilt ab 4. August befristet bis zum 30. November 2022.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die Arbeitsunfähigkeit kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmalig um weitere 7 Kalendertage verlängert werden.

Auch die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes und die Abrechnung des Portos (GOP 88122) ist wieder möglich. Bitte beachten Sie: Nur die Ärztin beziehungsweise der Arzt trifft die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, einen Patienten telefonisch krankzuschreiben. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und vorrangig bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.

Abrechnung:

  • Bei erstmaliger Kontaktaufnahme im Quartal alleinig GOP 01435 (nicht im Bereitschaftsdienst).
  • Bei späterem persönlichen APK entfällt die GOP 01435 und die patientenindividuell abzurechnenden Pauschalen (Versicherten- oder Grundpauschalen) sind zu setzen.
  • Wenn der Patient bereits im Abrechnungsquartal in der Praxis war und die Pauschalen abgerechnet wurden, kann keine gesonderte Leistung abgerechnet werden.

Info: Die wichtigsten Sonderregelungen und bis wann sie genutzt werden können, hat die KBV in einer Übersicht zusammengestellt.

G-BA: Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

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