Im Zuge der Vereinbarung der Rahmenvorgaben für die Heilmittel im Jahr 2014 haben der GKV-Spitzenverband und die KBV festgelegt, dass Vertragsärzte ab 1. Juli 2014 auf jeder Heilmittelverordnung den therapierelevanten ICD-10-GM-Code angeben müssen.
Entsprechend der neuen Festlegung wurde die Vordruckvereinbarung angepasst. Die Änderungen betreffen die Erläuterungen zu den Mustern
Nr. 13 – Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie,
Nr. 14 – Verordnung von Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,
Nr. 18 – Verordnung von Maßnahmen der Ergotherapie.
Die Neufassungen in den Erläuterungen zu den genannten Mustern beinhalten folgende wesentliche Punkte:
Der Volltext der Veröffentlichung hierzu ist im Deutschen Ärzteblatt, Ausgabe 20/2014 nachzulesen.
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