Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz festgelegt, dass seit 1. Januar 2019 Verordnungen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zu oder von ambulanten Behandlungen für Patienten
nicht vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Diese gesetzliche Regelung konnte auf dem neuen Muster 4 (Verordnung von Krankentransport) zum 1. April 2019 noch nicht umgesetzt werden. Bis zur Umsetzung auf dem Muster 4 gilt folgende Übergangsregelung:
Die Kennzeichnung der entsprechenden Fahrten soll zunächst weiterhin unter der Rubrik „Genehmigungspflichtige Fahrten zur ambulanten Behandlung“ durch Ankreuzen des Feldes „Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ erfolgen.
Trotzdem muss die Verordnung nicht vom Patienten zur Genehmigung vorgelegt werden, sondern kann unmittelbar an den Transporteur weitergereicht werden.
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