Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 sind Glinide – Repaglinid und Nateglinid – nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.
Der Verordnungsausschluss wurde unter Punkt 50 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), Anlage III, formuliert und gleichzeitig die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit für Patienten mit Diabetes mellitus Typ II benannt.
Diese Ausnahmen bestehen nur für Repaglinid unter folgenden Bedingungen:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) begründete seine Entscheidung damit, dass ihm bislang "keine wissenschaftlich einwandfrei geführten klinischen Studien mit patientenrelevanten Endpunkten vorliegen, anhand derer der therapeutische Nutzen bzw. die Zweckmäßigkeit dieser – immerhin seit nun 15 Jahren auf dem Markt befindlichen – Wirkstoffgruppe nachgewiesen werden können".
Ausführliche Informationen zu den Änderungen können im Internetangebot des G-BA nachgelesen werden.
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