Verlängerung der Übergangsregelung offen
(Stand: 28.11.2025)
Die derzeit gültige Übergangsregelung, welche die Verordnungsfähigkeit "Sonstiger Produkte zur Wundbehandlung" sicherstellt, ist bis zum 2. Dezember 2025 gültig. Geplant war, diese Frist mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dadurch verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren und die aktuell gültige Übergangsregelung läuft formal zum 2. Dezember 2025 aus. Es ist unklar, wann die geplante Verlängerung der Übergangsfrist in Kraft tritt.
Derzeit gibt es Gespräche zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV, um Rechtssicherheit für unsere Ärzte zu schaffen. Über neue Entwicklungen wird zeitnah informiert.
Rechtliche Grundlage
Verbandmittel gehören nach § 31 Abs. 1 SGB V grundsätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und diese in Teil 1 und 2 der Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Davon abzugrenzen sind die in Teil 3 der Anlage Va zur AM-RL aufgeführten „Sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“, die eine eigene therapeutische Wirkung entfalten.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
„Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind mit antimikrobiellen Substanzen (z. B. Polihexanid, PVP-Jod, Silber) behandelte Produkte, sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder der Wirkstoff in die Wunde abgegeben wird. Sie verfügen über eine therapeutische Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel. Auch Hydrogele zählen zu diesen Produkten, da sie nach der Anwendung nicht formstabil sind und somit eine Wunde nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, abdecken.
Einzelne Produkte, die kategorisch in Teil 3 der Anlage Va fallen, können nach einer Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA auf Antrag namentlich in der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) gelistet sein und sind dann weiterhin zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
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