Stand: 20. Mai 2026
Grundsätzlich regelt das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“ die Meldepflicht für bestimmte Erreger und durch sie hervorgerufene Erkrankungen oder Lebensmittelvergiftungen.
Darüber hinaus bestimmen die Bundesländer durch ein landesspezifisches „Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes“ z.B. erweiterte Meldepflichten, Zuständigkeiten der Behörden und die Anwendung von Bußgeldern.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde das „Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSAG MV)“ geändert und die bislang in §1 geregelten erweiterten Meldepflichten des Landes wurden mit Wirkung ab 25. April 2026 aufgehoben.
Somit entfallen die erweiterten Meldepflichten in Mecklenburg-Vorpommern für:
Die Streichung erfolgte laut dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), weil die erweiterten Meldepflichten nicht dazu beitragen, die infektionsepidemiologische Lage besser beurteilen zu können oder zielgerichtete Präventionsmaßnahmen einzuleiten.
Die aktuelle Fassung des IfSAG MV kann im Internet heruntergeladen werden.
Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen: