Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Wenn der Wille Unterstützung braucht … Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung – mit engen Grenzen für die Verordnungsfähigkeit

24.03.26, 14:49
  • Arzneimittel
Medizinische Beratung

Seit dem 20.08.2025 haben Versicherte mit einer bestehenden schweren Tabakabhängigkeit Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen dafür ausgerichteter Entwöhnungsprogramme.

Verordnungsfähige Arzneimittel
Nikotin- und Vareniclinhaltige Arzneimittel zur Rauchentwöhnung können zu Lasten der GKV verordnet werden. Nicotinhaltige Pflaster dürfen bei Bedarf mit anderen Mitteln (Kaugummis, Spray, Lutschpastillen ) kombiniert werden. Die gleichzeitige Anwendung von  Nicotin- und Vareniclinhaltiger Arzneimitteln ist nicht zulässig.

Voraussetzungen für die Verordnung sind

  • die Feststellung einer schweren Tabakabhängigkeit (ICD-10-GM: F17.2),

und

  • eine Selbsteinschätzung der Versicherten mittels „Fagerström-Test“, deren Ergebnis mindestens 6 Punkte ergeben muss. Für eine deutsche Version des Testes klicken Sie bitte hier,

oder

  • wenn eine Abstinenz trotz bestehender Risikokonstellationen der Versicherten (beispielsweise COPD/Asthma, kardiale oder kardiovaskuläre Erkrankungen, Schwangerschaft) nicht gelingt.

Zusätzlich

  • ist eine Arzneimittel-Verordnung nur möglich, wenn die Patienten in zertifizierten Programmen zur Tabakentwöhnung eingebunden sind oder entsprechende Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nutzen.

Dauer und Re-Evaluierung
Nach Ablauf einer Therapiedauer von drei Monaten ist die Zweckmäßigkeit der weiteren Therapie zu prüfen. Sollte die Umstellung auf ein neues Arzneimittel (z.B. bei Unverträglichkeit) notwendig sein, markiert dies keinen therapeutischen Neubeginn, sondern die Behandlung wird fortgeführt. Die S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung“ von 2021 belegt eine Gesamtbehandlungsdauer von 24 Wochen, in der eine Abstinenz erfolgreich und dauerhaft gesichert werden kann.
Eine notwendige Überschreitung dieses Zeitraumes sollte daher gut begründet werden.

Bei Versagen
ist eine erneute Versorgung frühestens 3 Jahre nach Abschluss der Behandlung möglich.

Der „Fagerström-Test“
identifiziert abhängige Raucher ohne Risikokonstellation. Die geforderten sechs Punkte wären z.B. erreicht, wenn ein Patient über 30 Zigaretten pro Tag raucht und kurz nach dem Aufstehen zur ersten Zigarette greift. Für eine deutsche Version des Testes klicken Sie bitte hier.

Anforderungen an die Programme zur Tabakentwöhnung
regeln der Paragraph 14a und die Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie. Sie definieren unter anderem Ziel, Methoden, Kursgestaltung, die Qualifikation der Kursleiter und die Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Technologien.

Die Programme können folgende Formate haben

  1. Präsenzkurse,
  2. gemischte Programme, die in Präsenz und digital (z.B. Zoom-Konferenzen, mobile Apps) angeboten werden – sogenannte IKT*-Programme,
  3. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs).

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs)
entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für digitale Angebote, wenn sie

  • dauerhaft in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurden und
  • für die Indikation mit dem ICD-10-GM-Code F17.2 anzuwenden sind.

Verfügbare Apps sind mit Stand des Artikels „NichtraucherHelden“ und „Smoke Free“.

 

*IKT = Informations- und Kommunikationstechnologie

 

Quellen:

  • Sozialgesetzbuch V, Paragraph 34, Absatz 2
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie §14a und Anlage IIa
  • AWMF RegNr. 076-006, S3-Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung“ Version 2, Seite 243, gültig bis 31. 12. 2025 (in Überarbeitung).

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