Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Abrechnung ärztlicher Folgebehandlungen nach Schönheitseingriffen U69.10!

Immer wieder werden Patienten in der Praxis vorstellig, bei denen ärztliche Folgebehandlungen nach dem Tätowieren, Piercen oder anderweitigen ästhetischen Eingriffen notwendig werden. Schnell stellt sich die Frage, wer die Kosten der Behandlung tragen soll.

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Auch wenn das Tätowieren, Piercen oder die medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen selbst keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, so bleibt die Behandlung etwaiger Folgen oder auftretender Komplikationen aus diesen Eingriffen gleichwohl Kassenleistung bzw. wird aus Sicht des Arztes zunächst als solche gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Die „Korrektur“ erfolgt erst später nach der Abrechnung der Behandlung durch die Krankenkassen gegenüber dem Versicherten.

Kasse prüft eventuelle Kostenbeteiligung des Patienten

Nachdem der Arzt eine derartige Behandlung als Kassenleistung abgerechnet hat, prüft die Krankenkasse, inwieweit der Versicherte in angemessener Weise an den Kosten zu beteiligen ist, aber auch, ob etwaig gezahltes Krankengeld für die Dauer der Behandlung (teilweise) versagt bzw. zurückgefordert wird. Ob und inwieweit die einzelnen Krankenkassen ihren diesbezüglichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, kann nicht gesagt werden. Um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, müssten die Krankenkassen indes in jedem der erfassten Fälle tätig werden.

Weg der Meldung

Hier stellt sich nun die Frage, wie die Krankenkassen von derartigen Behandlungen überhaupt erfahren. Die Krankenkasse erlangt Kenntnis über den Vorfall und die relevanten Daten dergestalt, dass der Arzt die Diagnose nach dem ICD-10 mit der Zeichenfolge U69.10! verschlüsselt: Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.

Pflicht zur Meldung an die Krankenkassen

Den wenigsten Ärzten dürfte bekannt oder bewusst sein, dass sie verpflichtet sind, der Krankenkasse die erforderlichen Daten mitzuteilen, sofern eine Behandlung nach so genannten Schönheitseingriffen erfolgt. Entsprechend auch der Hinweis in den Kodierrichtlinien zu U69.10!: Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben. Hiermit ist den Ärzten vom Gesetzgeber eine Meldepflicht auferlegt worden. Unabhängig von dieser Pflicht dürfte es auch im ärztlichen Interesse sein, dass Privatbehandlungen nicht zu Lasten und auf Kosten der Solidargemeinschaft erbracht werden.

Arzt-Patienten-Beziehung

Dass die Erfüllung der Meldepflicht eine nicht unerhebliche Belastung für das Arzt-Patienten-Verhältnis bedeuten kann, dürfte auf der Hand liegen. Schließlich wird durch die Mitteilung an die Krankenkasse die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen, was nicht in allen Fällen im Interesse des Patienten sein dürfte. Die Mitteilung selbst ist jedoch nicht von einer Zustimmung des Versicherten abhängig.

Information des Patienten

Um hier vorzubeugen bzw. den Patienten nicht ganz schutzlos zu belassen, soll der Arzt den Versicherten über den Grund seiner Mitteilung an die Krankenkasse und die gemeldeten Daten informieren. Die Mitteilung sollte deshalb auch nur erfolgen, wenn konkrete, durch eindeutige Befunde oder Berichte gestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Folgen einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings behandelt werden sollen. Zur Sicherheit sollte auch dokumentiert werden, dass eine Information an den Patienten erfolgte.

 

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