Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

(c) KVMV, Schrubbe

Gewahrsamstauglichkeitsfeststellung

Im Zusammenhang mit der Ingewahrsamsnahme von Personen gibt es immer wieder Nachfragen seitens der niedergelassenen Kollegen, die sicherlich auch durch unterschiedliche Verhaltensweisen der jeweiligen Polizeibehörden vor Ort mit verursacht werden.

Dieses gibt Veranlassung, auf gebotene grundlegende Vorgehensweisen aufmerksam zu machen. Dabei ist üblicherweise so zu verfahren, dass die Behandlung und Untersuchung von im polizeilichen Gewahrsam befindlichen Personen durch den Amts- oder Polizeiarzt zu erfolgen hat, sofern eine Untersuchung auf eine Gewahrsamsfähigkeit oder -tauglichkeit indiziert ist. Die Heranziehung eines im organisierten Notdienst tätigen Vertragsarztes kann daher nur den Ausnahmefall darstellen. Unabhängig von dem jeweiligen Inhalt einer Gewahrsamsanordnung ist diese rechtlich dahingehend zu bewerten, dass sie selbst eine rechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Vertragsarztes nicht zu begründen vermag. Dies ergibt sich schon daraus, dass die  Gewahrsamstauglichkeits-untersuchung für sich keine auf die Heilung einer Verletzung oder Erkrankung eines Patienten ausgerichtete Untersuchung darstellt, sondern diese ausschließlich die Feststellung ermöglichen soll, ob die in Rede stehende polizeiliche Maßnahme – Ingewahrsamsnahme – zulässig ist. Mithin ergibt sich keine Zuständigkeit des organisierten vertragsärztlichen Notdienstes für derartige Untersuchungen, sondern ausschließlich eine Zuständigkeit der hierzu besonders zu verpflichtenden Amts- oder Polizeiärzte.

Eine berechtigte Inpflichtnahme von Vertragsärzten kann nur dann in Betracht kommen, wenn  kurzfristig festgestellt werden muss, ob im Hinblick auf eine in Gewahrsam befindliche oder in Gewahrsam zu nehmende Person, diese einer ärztlichen Behandlung bedarf, um gesundheitlichen Schaden abzuwenden oder um eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Auch wenn man hier im Kontext mit der anstehenden polizeilichen Maßnahme der Ingewahrsamsnahme eine generelle Zuständigkeit der Amtsoder Polizeiärzte wird sehen müssen, ist nicht auszuschließen, dass eine dringende Behandlungs- bzw. Untersuchungsbedürftigkeit z.B. dann bestehen kann, wenn Amts- bzw. Polizeiärzte – durch einen anderweitigen Einsatz – gerade verhindert sind.

Als nicht zulässig wird es anzusehen sein, wenn sich die örtlichen Ordnungsbehörden ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung des amts- und polizeiärztlichen Dienstes auf Kosten des vertragsärztlichen Notdienstes dadurch entziehen, dass sie regelmäßig auf diesen verweisen. Sollte ein Vertragsarzt mit derartigen Fallkonstellationen konfrontiert werden, wird um Mitteilung an die Kassenärztlichen Vereinigung gebeten, damit derartigen Vorgehensweisen in geeigneter Weise entgegengetreten werden kann.

Darüber hinaus wird empfohlen, soweit diesbezügliche Anforderungen erhoben werden, darauf zu bestehen, dass der diensthabende Amts- bzw. Polizeiarzt hinzugezogen wird, soweit er verfügbar ist. Dies gebietet sich schon aus dem Kalkül, das eigene Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, zumal derartige Untersuchungen in der Regel unter erschwerten Umständen stattfinden.

In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass bei einem derartigen Hinzuziehen in den Organisationsbereich der Polizei und damit in den Zuständigkeitsbereich der Amts- und Polizeiärzte eine Liquidation der erbrachten Leistungen nach GOÄ  vorgenommen werden kann.

 

ANSPRECHPARTNER

Thomas Schmidt (c) KVMV, Schilder

Assessor Thomas Schmidt

Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube

Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
Fax: 0385.7431 452
E-Mail: justitiar@kvmv.de