Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Infektionsschutz: Liquidation nach GOÄ

Viele der im Krankenhaus erworbenen Infektionen werden durch resistente Erreger verursacht, die schwieriger zu therapieren sind und so zu verlängerter Behandlungsdauer, erhöhter Letalität und höheren Behandlungskosten führen.

Multiresistente Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern sie stellen die Medizin auch vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und die Erreger praktisch unbehandelbar werden.

Im Zusammenhang mit dieser Problematik häufen sich Fragen und Beschwerden. So werden z. B. die niedergelassenen Kollegen von einigen Kliniken aufgefordert, vor einer stationären Aufnahme einen negativen MRSA-Test des Patienten beizubringen.

Das Prozedere mag zwar aus Erwägungen der Krankenhaushygiene äußerst sinnvoll sein, es bleibt aber die Frage der rechtlichen Einordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung niedergelassener Vertragsärzte.

In Bezug auf derartige Ansinnen ist anzumerken, dass der niedergelassene Vertragsarzt nur verpflichtet ist, die im Zusammenhang mit der vorgesehenen stationären Behandlung bedeutsamen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, was dahin auszulegen ist, dass nur die bereits vorhandene Diagnostik vorzulegen ist.

Soweit also seitens eines Krankenhauses weitergehende Leistungen angefordert werden, wird empfohlen, die anfordernde Klinik auf die dann anstehende Liquidation nach GOÄ hinzuweisen. Insoweit verbleibt es dann in deren Entscheidung, ob die betreffende Klinik die diagnostische Maßnahme selbst durchführt oder die angezeigte Liquidation nach GOÄ gegenüber dem niedergelassenen Kollegen leistet.

In diesem Kontext soll abschließend noch angemerkt werden, dass es aus Beweisgründen angeraten erscheint, sich ein entsprechendes Leistungserbitten schriftlich im Vorfeld bestätigen zu lassen.

ANSPRECHPARTNER

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