Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Nachlässigkeiten bei Überweisungen und Befundübermittlungen

Aufgrund mehrerer Beschwerden über Nachlässigkeiten bei Überweisungen und unzureichende Übermittlung von Befundberichten soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass gemäß den in der Berufsordnung unseres Bundeslandes niedergelegten Verhaltensregeln für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte die erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen sind. Für die vertragsärztliche Versorgung sind diesbezügliche Verpflichtungen in den  Bundesmantelverträgen niedergelegt. Danach hat der Vertragsarzt dem auf Überweisung tätig werdenden Arzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben. Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. Nimmt der Versicherte einen Facharzt unmittelbar in Anspruch, übermittelt der Facharzt mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.

Unter einer nachlässigen Handhabung leiden insbesondere die hausärztlich tätigen Kollegen, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 SGB V eine maßgebliche Koordinierungsfunktion innerhalb der  vertragsärztlichen Versorgung wahrnehmen sollen. Weniger Befundberichte bzw. Arztbriefe bedeuten weniger Koordinationsmöglichkeiten für die Hausärzte, was zugleich der gesetzlichen Intention der Förderung der hausärztlichen Versorgung zuwider liefe. Der Patient hat den Schaden, aber auch der niedergelassene Kollege, da der Politik und den Krankenkassen so die Möglichkeit eröffnet wird nachzuweisen, dass die ärztliche Selbstverwaltung nicht in der Lage ist, entsprechende Koordinationsaufgaben wahrzunehmen. Exemplarisch kann hier als Beispiel angeführt werden, dass die Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung durch einen mitbehandelnden Arzt derselben Arztgruppe erforderlich wird. In einem solchen Fall wäre eine Überweisung nach Maßgabe der im Bundesmantelvertrag niedergelegten Regelung angezeigt.

Andererseits besteht aber auch die Berechtigung, vielfältige Bitten der Versicherten nach einer Wunschüberweisung abzulehnen. Wenn z.B. die etwaige erforderliche Kontrolluntersuchung selbst getätigt werden kann, kann nach den Regelungen des Bundesmantelvertrages eine Überweisung abgelehnt werden. Untersuchungen durch einen anderen Arzt derselben Fachgruppe sind nur zur Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Arzt nicht erbracht werden, zulässig. Liegt hingegen eine ausgestellte Überweisung vor, ist der ausführende Arzt an den Überweisungsschein gebunden. Überdies darf dieser sich keinen eigenen Abrechnungsschein generieren, mit dem im Ergebnis die Überweisung negiert würde. 

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