Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Neues zur Vergütung von Behördenanfragen nach dem JVEG

Das seit dem 1. Juli 2004 gültige Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt u.a. die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen.

Sowohl an dieser Stelle als auch in verschiedenen Abrechnungsrundschreiben ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Erteilung schriftlicher Äußerungen (z.B. die Ausstellung eines Befundscheines oder das Erstellen eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung) gegenüber Behörden jedenfalls dann nach den im JVEG vorgesehenen Sätzen zu vergüten ist, soweit diese Behörden auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches tätig werden. Bedauerlicherweise muss jedoch festgestellt werden, dass nach wie vor eine große Anzahl von Behörden eine Vergütung von Anfragen nach den Sätzen des JVEG ablehnt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Teilweise ist den Behörden das Inkrafttreten des neuen Gesetzes schlicht nicht bekannt, teilweise wird die Auffassung vertreten, die Vorschriften des JVEG seien für diese Behörde oder für diese Anfrage nicht anwendbar bzw. es gebe vom Gesetz abweichende Vereinbarungen auf Bundesebene. Da ist es für den Vertragsarzt schwer, den Überblick zu behalten. Deshalb soll im Folgenden eine Übersicht über den aktuellen Sachstand in den Fällen gegeben werden, in denen es nach unserer Kenntnis zu Problemen im Zusammenhang mit der Vergütung nach dem JVEG gekommen ist bzw. immer noch kommt.

Anfragen der Arbeitsagenturen

Von der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit ist die KV zwischenzeitlich darüber informiert worden, dass ab dem 14. Januar 2005 die für die Arbeitsagenturen erstellten ärztlichen Befundberichte mit 21 A nach dem JVEG vergütet werden, nachdem in Zusammenarbeit zwischen BÄK, KBV und dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein entsprechender Befundbericht entwickelt worden ist.

Keine abschließenden Informationen liegen demgegenüber darüber vor, ob auch eine nachträgliche Vergütung der vor dem Stichtag 14. Januar 2005 erstellten Befundberichte auf der Grundlage des JVEG vorgenommen werden wird. Angesichts der Tatsache, dass das JVEG bereits zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, besteht nach diesseitiger Auffassung indessen keinerlei Veranlassung, von insoweit bereits erhobenen Forderungen gegenüber den Arbeitsagenturen abzurücken. Ferner sei an dieser Stelle nochmals klargestellt, dass das Ausfüllen der „Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung“ nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit beim Patienten selbst und nicht bei den Arbeitsagenturen zu liquidieren ist.

Anfragen der Landesversicherungsanstalten (LVA)

Die Landesversicherungsanstalten verwehren die Vergütung der in ihrem Auftrag erstellten Befundberichte und Gutachten gegenwärtig mit dem Argument, das neue Gesetz sei für sie nicht bindend. Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass für sie eine Vergütungsempfehlung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger allein maßgeblich sei. Nach diesseitiger Auffassung, die im übrigen auch von der Bundesärztekammer vertreten wird, kann die angesprochene Vergütungsempfehlung die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach dem JVEG jedoch nicht ausschließen. Auch hier steht eine abschließende Klärung der Angelegenheit noch aus. Angesichts der eindeutigen Rechtslage gilt deshalb auch hier die Empfehlung, gegenüber den Landesversicherungsanstalten darauf zu bestehen, dass die Anfragen nach den Sätzen des JVEG vergütet werden. Soweit sich auf Bundesebene in absehbarer Zeit keine – befriedigende – Lösung der Problematik abzeichnen sollte, wäre ggf. zu prüfen, ob man anhand einiger Musterfälle eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit herbeiführt.

Anfragen von Gesundheitsämtern

Eine Besonderheit gilt es bei Anfragen der Gesundheitsämter zu beachten: Die Gesundheitsämter werden in der Regel nicht auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches tätig, sondern richten ihre Anfragen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften wie dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst an die Vertragsärzte. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt seine Aufwendungen gegenüber dem Gesundheitsamt nur nach der GOÄ und nicht nach dem JVEG berechnen (vgl. hierzu auch „Anfragen von Behörden und anderen“, Journal der KVMV, Februar 2003, S. 7).

Anfragen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften

Im Zusammenhang mit Anfragen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften ist festzustellen, dass hier teilweise eine Vergütung von Anfragen nach den Sätzen des JVEG deshalb abgelehnt wird, weil das Inkrafttreten des Gesetzes mit den dazugehörigen Entschädigungssätzen bislang schlicht unbekannt geblieben ist.

Allerdings findet das JVEG  für diese Behörden unmittelbar Anwendung, wenn sie Ärzte als Gutachter bzw. Sachverständige heranziehen. Deshalb sollte auch gegenüber diesen Behörden darauf bestanden werden, dass eine entsprechende Vergütung nach den Sätzen des JVEG erfolgt. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Behördenanfragen kann an dieser Stelle nur ein Abriss bezüglich der aktuell auftretenden Probleme gegeben werden.

Deshalb sei die Empfehlung wiederholt, in Zweifelsfällen und bei Schwierigkeiten mit einzelnen Behörden den Rat der Kassenärztlichen Vereinigung in Anspruch zu nehmen. 

 

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