Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

(c) KVMV, Schrubbe

Poststationäre Leistungen tragen die Krankenhäuser

Erneut ist der KV von den niedergelassenen Vertragsärzten zur Kenntnis gegeben worden, dass an sie mit dem Ansinnen herangetreten wurde, für die von ihrem jeweiligen Krankenhaus veranlassten Leistungen eine Überweisung zu tätigen. Dies ging mit dem gleichzeitigen Bekunden einher, dass seitens des Krankenhauses keine poststationären Leistungen mehr berechnet werden dürften.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach den gesetzlichen Vorgaben für die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus eine pauschalierte Vergütung vorgesehen ist, die natürlich auch die vor- und nachstationäre Behandlung mit einschließt. Für das vorbeschriebene Herantreten an die niedergelassenen Vertragsärzte besteht demzufolge kein Grund. Dabei darf die nachstationäre Behandlung sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach dem Transplantationsgesetz drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Allerdings kann die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.

Das Krankenhaus hat den jeweils einweisenden Arzt über die nachstationäre Behandlung zu informieren. Weitere an der Krankenbehandlung beteiligte Ärzte sind über die Untersuchung und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Insoweit besteht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine Verpflichtung, vertragsärztliche Leistungen in diesem Kontext für das Krankenhaus zu erbringen.

Sind vertragsärztliche Leistungen gleichwohl seitens des Krankenhauses in Kenntnis dieser Regelung gewünscht, wird empfohlen, die anfordernde Klinik auf die dann anstehende Liquidierung nach GOÄ hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird aus Beweisgründen angeraten, sich Dementsprechendes schriftlich im Vorfeld bestätigen zu lassen.

Dreiseitiger Vertrag zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern nach § 115 a, Abs. 2, Nr. 4, SGB V (vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)

§ 2 Grundsatz

(1) Bei der Erbringung der vor- und nachstationären Behandlung nach § 115 a SGB V handelt es sich um Krankenhausbehandlung gem. § 39 SGB V. Voraussetzung der Leistungserbringung ist die Verordnung von Krankenhausbehandlung. Die nachstationäre Behandlung im Krankenhaus kann auch dann durchgeführt werden, wenn die eigentliche, der nachstationären Behandlung vorausgehende Krankenhausbehandlung ohne eine Verordnung von Krankenhausbehandlung (Notfall) durchgeführt wurde.


§ 5 Nachstationäre Behandlung

(1) Die nachstationäre Behandlung umfasst die zur Sicherung und Festigung der vollstationären Krankenhausbehandlung notwendigen Maßnahmen. Sie darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Krankenhausbehandlung grundsätzlich nicht überschreiten. Die 14-Tage-Frist kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Das Krankenhaus hat den einweisenden bzw. weiterbehandelnden Arzt über die nachstationäre Behandlung unverzüglich – spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entlassung – zu unterrichten.

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Thomas Schmidt (c) KVMV, Schilder

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