Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Erleichterung im Notdienst

Von Ärztinnen und Ärzten werden im Rahmen des vertragsärztlichen Notdienstes teilweise Plaketten mit der Formulierung „Arzt im Notdienst“ im Auto genutzt. Dies stellt häufig eine Erleichterung dar, da sie im Kontext mit einer sofortigen medizinischen Behandlung eines Patienten die ggf. noch nötige Suche nach einem Parkplatz erübrigen. Seitens der Polizei und der Ordnungsbehörden ist die genannte Plakette oft der Nachweis dafür, dass eine sofortige medizinische Behandlung angezeigt ist. Insoweit wird dann durch die Verkehrsbehörden auch bei ansonsten entgegenstehenden Verkehrsregelungen kein Verwarnungs-, Ordnungs- bzw. Bußgeld auferlegt.

In diesem Zusammenhang konnte auch die KV verschiedentlich hilfreich sein, indem sie den Ordnungsbehörden kund getan hat, dass die Rechtsgüter „Leben und Gesundheit“ gegenüber den „Aspekten der Verkehrsregelung“ vorrangig sind.

Einen derartigen Vorrang hat auch der „Weg zu einem Notfall“. So geriet ein 44-jähriger Mediziner auf einer Bundesstraße mit 161 km/h in eine Verkehrskontrolle, wobei er 61 km/h schneller war als dort zugelassen. Der Arzt rechtfertigte sich vor Gericht damit, dass er auf dem Weg zu einem Notfall war. Dieses Argument fand bei den Richtern Verständnis (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 10. November 2004 - 1 Ss 94/04), die ihre Entscheidung damit begründeten, dass eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers dann nicht vorliegt, wenn ein Arzt einem Patienten zu Hilfe eilen will. Die eine Anordnung eines Fahrverbotes im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus begeht, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wollte. Damit überschreitet er die Verkehrsregel nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit seines Patienten.

Allerdings könne nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen darf. Der Nachweis dafür ist allerdings vom Mediziner vor Gericht zu erbringen.

(aus Journal der KVMV, August 2006, S. 6)

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