Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Trennung von haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich auch bei Gemeinschaftspraxen

Auch in einer versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, in der Ärzte haus- und fachärztlich tätig sind, bleiben die Ärzte auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereiches beschränkt.

Dies ist nunmehr durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 – B 6 KA 31/10 R – bestätigt worden, wonach die Trennung der Versorgungsbereiche auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden muss.

Zugrunde lag der Fall einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft zweier an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte, von denen der eine als Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie an der fachärztlichen, der andere als Internist ohne Schwerpunktbezeichnung an der hausärztlichen Versorgung teilnahm.

Die Kassenärztliche Vereinigung stellte die Abrechnung bezüglich der Nr. 13400 EBM-Ä sachlich-rechnerisch richtig, soweit diese Leistungen im Wege einer praxisinternen „Vertretung“ durch das hausärztlich tätige Mitglied der Gemeinschaftspraxis erbracht wurden.

In der genannten Angelegenheit hatte das Landessozialgericht bereits ausgeführt, dass die strittigen Leistungen nach dem EBM-Ä ausschließlich von Fachärzten der inneren Medizin, die nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, berechnet werden könnten. Auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sei jeder Arzt nur aus dem mit der Zulassung erworbenen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Behandlung berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt einer „Vertretung“ ergebe sich nichts anderes. Der vertretende Arzt rücke nicht an die Stelle des Vertretenen, sondern nehme die Vertretung innerhalb seiner vertragsärztlichen Zulassung wahr und bleibe damit an seinen Versorgungsbereich gebunden.

Auf die Revision der Gemeinschaftspraxis hin hat das Bundessozialgericht nunmehr ausgeführt, dass die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. So habe die beklagte Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung der klagenden Gemeinschaftspraxis zu Recht sachlich-rechnerisch richtig gestellt, soweit sie diese Leistungen abgerechnet hat, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des EBM-Ä dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, jedoch durch den im hausärztlichen Versorgungsbereich tätigen Arzt erbracht wurden.

Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gelte auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, also auch für die klagende Gemeinschaftspraxis aus haus- und fachärztlich tätigen Internisten. Auch hier würden die Ärzte an die Grenzen ihres Fachgebietes gebunden bleiben und auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt. Die Trennung der Versorgungsbereiche muss auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden. Insoweit richtet sich der Umfang der vom einzelnen Arzt zu erbringenden Leistung nicht allein nach dessen fachlichen Können oder seiner berufsrechtlichen Berechtigung, sondern auch und vorrangig nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung.

Aus diesem Grund durfte im genannten Beispielsfall der in einer Gemeinschaftspraxis mit einem fachärztlich tätigen Internisten an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Internist keine Magenspiegelung bei seinen gesetzlich versicherten Patienten durchführen. 

 

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