Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Unzulässige Forderungen gegenüber niedergelassenen Kollegen

Die immer wiederkehrenden Forderungen von Krankenhäusern nach Einweisungsscheinen, u.a. auch für ambulante Behandlungen, geben Anlass, nochmals grundsätzlich auf die wichtigsten Rahmenbedingungen hinzuweisen.

Die Krankenhausbehandlung ist grundsätzlich eine der ambulanten Behandlung nachstehende Leistung. Sie bedarf für die Versicherten in jedem Fall einer vorherigen Verordnung durch den Vertragsarzt. Darauf besteht nur ein Anspruch, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Für die vor- und nachstationäre Behandlung ist immer eine vorausgehende Einweisung in das Krankenhaus erforderlich,da es sich, auch wenn die Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung erfolgt, auch dabei um eine stationäre Behandlung handelt.

Die vorstationäre Behandlung dient zur Abklärung, ob die mit der Krankenhauseinweisung beabsichtigte Behandlung eine vollstationäre Aufnahme erforderlich macht. Die Abklärung kann dabei ergeben, dass die Krankenhausbehandlung auch in teilstationärer Form oder ambulant erfolgen kann. Wenn eine vollstationäre Behandlung erforderlich ist, dient die vorstationäre Behandlung auch zu deren Vorbereitung, wobei beispielhaft die Laboruntersuchung zur OP-Vorbereitung benannt werden kann. Soweit in diesem Kontext gegenüber den niedergelassenen Vertragsärzten das Ansinnen gestellt wird, diesen präoperativen Leistungen zuzuarbeiten, ist einem solch derartigen Bestreben entgegenzuhalten, dass der niedergelassene Vertragsarzt nur verpflichtet ist, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Eingriff bedeutsamen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, was dahingehend auszulegen ist, dass nur die bereits vorhandene Diagnostik vorzulegen ist.

Soweit seitens des Krankenhauses weitergehende Leistungen angefordert werden, wird empfohlen, die anfordernde Klinik auf die dann anstehende Liquidation nach GOÄ hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird aus Beweisgründen angeraten, sich dies schriftlich im Vorfeld bestätigen zu lassen.

Die nachstationäre Behandlung hingegen schließt sich unmittelbar an den vollstationären Aufenthalt an und ist dann geboten, wenn eine vollstationäre Behandlung nicht mehr notwendig, zur  Sicherstellung und Festigung des Behandlungserfolges eine Nachbehandlung durch das Krankenhaus aber erforderlich ist. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Dabei kann die Verlängerung der nachstationären Behandlung nicht eigenmächtig durch das Krankenhaus erfolgen, sondern bedarf des Zusammenwirkens zwischen Krankenhaus und einweisendem Arzt. Wenn der einweisende Vertragsarzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Verlängerung der nachstationären Behandlung nicht erforderlich ist, fällt die Zuständigkeit für die weitere Behandlung des Patienten auch für die evtl. noch notwendige Nachbehandlung nach dem stationären Aufenthalt wieder dem niedergelassenen Kollegen zu.

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