Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Verwendung sogenannter „Bonushefte“

Auf der Rechtsgrundlage des § 65 a SGB V können gesetzliche Krankenkassen die regelmäßige Teilnahme ihrer Versicherten an Maßnahmen zur Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten im Rahmen sogenannter Bonusprogramme fördern.

Dabei finden regelmäßig sogenannte „Bonushefte“ Verwendung, in denen die Versicherten die Teilnahme an bestimmten Präventions- bzw. Früherkennungsleistungen vermerken. Soweit es sich um ärztliche Untersuchungen handelt, wird darüber hinaus regelmäßig eine entsprechende Gegenzeichnung durch den Arzt im Bonusheft verlangt.

Solche Bonushefte werden nach Kenntnis der KVMV von vielen Krankenkassen verwendet, was grundsätzlich nicht infrage gestellt wird. Soweit darin die Bestätigung der Durchführung der Untersuchung durch den Arzt vorgesehen ist, hat die KV bereits darüber informiert, dass diese Bestätigung keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellt und die Ärzte deshalb berechtigt und nach dem Berufsrecht auch verpfl ichtet sind, hierfür ein privatärztliches Honorar nach GOÄ zu verlangen.

Dies wird in der Regel auch von den Krankenkassen nicht infrage gestellt. In den Fällen, in denen Krankenkassen sich gegen eine damit einhergehende zusätzliche Kostenbelastung ihrer Versicherten verwahrt haben, hat die KV die Empfehlung gegeben, dass diese eine Eigenquittung bzw. -auskunft ihrer Versicherten einholen könnten.

Soweit sie bekunden, eine Eigenquittung bzw. -auskunft ihrer Versicherten sei nicht zulässig, steht dies im Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, in dem der Gesetzgeber es als ausreichend ansieht, dass der Versicherte lediglich die im Rahmen seines Versichertenverhältnisses erheblichen Tatsachen angibt. Mithin geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Versicherten im Regelfall ihre jeweilige Mitwirkungspfl icht ohne gesonderte Nachweise erbringen können. Es ist bezeichnend, dass die Krankenkassen in diesem Zusammenhang verschweigen, dass diese bereits anhand der bei ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten eine Kontrolle vornehmen können. Insoweit ist zu vermuten, dass sie überhöhte Anforderungen an ihre Versicherten stellen, wobei schon zweifelhaft ist, ob es sich in Bezug auf die „Bonushefte“ überhaupt um erforderliche bzw. erhebliche Tatsachenmitteilungen seitens ihrer Versicherten handelt.

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