Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Zur Sachverständigentätigkeit des Arztes

Bei der Umsatzsteuer – im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt – handelt es sich um eine Steuer auf den Wert der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Umsatzsteuergesetz). Damit sind grundsätzlich jede Warenlieferung und jede Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig. Da es bekanntermaßen jedoch keine Regel ohne Ausnahme gibt, sind bestimmte Tätigkeiten von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen u.a. die Umsätze, die aus einer Tätigkeit als Arzt erzielt werden (vgl. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Der Arzt muß also für die von ihm erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich keine Umsatzsteuer erheben und an das zuständige Finanzamt abführen.

Auch von dieser Regel gibt es jedoch inzwischen eine Ausnahme. Wie dem hier veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001 zu entnehmen ist, sind aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes die Leistungen eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies bedeutet für den Fall der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, daß dieses nur dann nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Wird das Gutachten zu anderen Zwecken erstellt, so muß der Arzt zukünftig den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent erheben und an das Finanzamt abführen. Dies galt bislang bereits für die Erstellung von Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologischen Gutachten und psychologischen Tauglichtkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken.

Unter Umständen eilt dem Arzt jedoch eine weitere Ausnahmeregelung zur Hilfe. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich für die sogenannten "Kleinunternehmer" Erleichterungen vor (§ 19 Umsatzsteuergesetz). Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen keiner Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer ist, wer im laufenden Geschäftsjahr einen (umsatzsteuerpflichten) Umsatz von voraussichtlich nicht mehr als 32.000 DM zu verzeichnen haben wird.
Da die meisten niedergelassenen Ärzte mit der Erstellung der genannten Gutachten einen Umsatz unterhalb dieser Schwelle erzielen dürften, ändert sich für sie also im Grunde nichts.

Es sei lediglich noch erwähnt, daß der Kleinunternehmer den Verzicht auf die ihm gewährte Steuerbefreiung erklären und sich wie ein "normaler" Unternehmer besteuern lassen. Ob die Wahrnehmung dieser Option sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Insoweit erscheint eine Prüfung durch den Steuerberater empfehlenswert.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Nach dem EuGH-Urteil vom 14. September 2000 - Rechtssache C-384/98 - sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. C der 6. EG-Richtlinie (nationale Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1,2 und 4 UStR Folgendes:
Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Die Erstellung von z. B.
- Alkohol-Gutachten, - Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse, - Gutachten über die Berufstauglichkeit, - Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen, - Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, - Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern

fällt daher abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Die Erstellung von

  • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
  • anthropologisch-erbbiologischen Gutachten,
  • psychologischen Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken,

fällt - wie bisher - ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 UStR).
Die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen fällt abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 4 UStR nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Dieses Schreiben ist auf alle nach dieser Veröffentlichung erbrachten Leistungen anzuwenden
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(aus Journal der KVMV, Mai 2001, S. 10)

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