Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

(c) KVMV, Schrubbe

Zur Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern liegt im Wesentlichen in den Händen der Kreisstellen, deren Vorsitzende für die jeweiligen Dienstbereiche einen Beauftragten für den organisierten vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst ernannt haben. Grundgedanke dieser Regelung war dabei, dass Notdienstausschüsse in den Kreisstellen sich besser auf die örtlichen Belange einstellen können. Es ist leicht nachvollziehbar, dass eine städtische Notdienstversorgung anderen Anforderungen gerecht zu werden hat, als ein mehr ländlich strukturierter Kreisstellenbereich.

Die Bereitschaftsdienstbeauftragten, die mit dem Kreisstellenvorsitzenden als Vorsitzenden den Notdienstausschuss der jeweiligen Kreisstelle bilden, beraten über alle Angelegenheiten, die den Bereitschaftsdienst betreffen. Sie sind verantwortlich für das Erstellen der Dienstpläne sowie für die rechtzeitige und ausreichende Information der Bevölkerung. Dabei wird er bestrebt sein, die durch den Bereitschaftsdienst entstehende Belastung gleichmäßig auf die niedergelassenen Ärzte zu verteilen.

Eine Befreiung vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. In der Notdienstsatzung selber ist beispielhaft neben der Mutterschaft als schwerwiegender Grund eine nachgewiesene schwere Erkrankung oder Behinderung des Vertragsarztes benannt. Da es auch im Zusammenhang mit den genannten Befreiungstatbeständen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich des Vorliegens der Befreiungstatbestände kommen kann, ist diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren mit entsprechender Bescheidung vorgesehen, damit die durch die Entscheidung Beschwerten die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung bekommen.

Zunächst besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, über den der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hat. Dadurch ist gewährleistet, dass landeseinheitlich die gleichen Voraussetzungen für eine Befreiung bestehen. Da auch Widerspruchsentscheidungen des Vorstandes nicht immer den Wünschen und Erwartungen des Widerspruchsführers entsprechen können, weil auch der Vorstand bei seiner Entscheidung gehalten ist, die Funktionsfähigkeit des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten, ist es zwischenzeitlich auch zu gerichtlichen Überprüfungen der Entscheidungen unserer Selbstverwaltungsorgane auf diesem Gebiet gekommen, wobei die bislang vorliegenden Gerichtsentscheidungen weitgehend die bisherige Entscheidungspraxis und damit deren Rechtmäßigkeit bestätigt haben.

Diesbezüglich ist in einem vom Sozialgericht Schwerin am 10.12.1997 verkündeten Urteil folgendes niedergelegt worden:

„Wann eine schwere Erkrankung vorliegt, bestimmt die Satzung nicht näher. Die Kammer stimmt jedoch der Auslegung der Beklagten zu, wonach eine schwere Erkrankung nicht gegeben ist, wenn der Arzt im übrigen seiner beruflichen Tätigkeit im wesentlichen uneingeschränkt nachgeht und die körperliche Beeinträchtigung also nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Praxis verbunden ist.
Da es sich beim Bereitschaftsdienst um eine gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte handelt, sind auch alle Vertragsärzte zur Mitwirkung heranzuziehen, und zwar in einer alle gleichmäßig belastenden Weise. Persönliche Verhältnisse des einzelnen Arztes bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Vertragsarzt hat den Bereitschaftsdienst, der für ihn auch eine Entlastung darstellt, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfange vertragsärztlich tätig ist. Es ist daher mit den Grundsätzen des Kassenarztrechts vereinbar, wenn die Freistellung nicht allein von den gesundheitlichen Verhältnissen des Arztes, sondern auch davon abhängig gemacht wird, ob diese sich nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken, z. B. daß sie zu einer deutlichen Einschränkung der Praxisausübung geführt haben oder den Vertragsarzt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht mehr zugemutet werden kann, dem Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen."

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß eingelegte Widersprüche keine aufschiebende Wirkung dergestalt entfalten, daß eine niedergelassene Kollegin bzw. ein Kollege berechtigt wäre, bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung den Bereitschaftsdienst zu verweigern. Eine solche Wirkung könnte nur mittels eines gesondert beim Sozialgericht zu beantragenden Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bewirkt werden, an den jedoch das Sozialgerichtsgesetz hohe Anforderungen stellt. Auch diesbezüglich gibt es mittlerweile eine gerichtliche Klarstellung durch einen am 10. Dezember 1998 ergangenen Beschluß, mit dem ein solcher Antrag abgelehnt wurde. In dem Beschluß ist hinsichtlich der Begründung eines solchen Antrages folgendes ausgeführt:

„Das Gericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob die Antragstellerin durch die Teilnahme am Notdienst einer besonderen Gefahr ausgesetzt wird, die in gleicher Weise in der vertragsärztlichen .... Praxis nicht gegeben ist und für sie deshalb die Teilnahme am Notfalldienst besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt, die ihr nicht zuzumuten sind. Davon kann derzeit jedoch nicht ausgegangen werden. Insoweit sind die vorliegenden Arztbefunde bzw. „gutachterliche Stellungnahme" nicht ausreichend. Wenn das Bücken, Drehbewegung, Tragen von Lasten nur eingeschränkt möglich sein soll, so stellt sich weiterhin die Frage, in welchem Ausmaß solche Tätigkeiten/Bewegungsabläufe im Notdienst tatsächlich anfallen und weiterhin die Frage, warum die Antragstellerin hierdurch nicht in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit belastet ist, sondern nur in unzumutbarer Weise während der Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst."

(aus Journal der KVMV, Februar 1999, S. 5)

ANSPRECHPARTNER

Thomas Schmidt (c) KVMV, Schilder

Assessor Thomas Schmidt

Sekretariat des Justitiariats
Astrid Ebert, Dorothea Hube

Tel.: 0385.7431 224
Tel.: 0385.7431 221
Fax: 0385.7431 452
E-Mail: justitiar@kvmv.de