Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Zur Nichteinhaltung vereinbarter Termine

Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine sind ein juristisch umstrittenes Feld geworden, zumal es die ursprünglich in der GOÄ enthaltene Verweilgebühr nicht mehr gibt.
Einige Gerichte billigen den niedergelassenen Ärzten überhaupt keine Entschädigung zu, wobei sie den Standpunkt vertreten, dass der Arzt nach Treu und Glauben gehalten sei, andere Patienten in der Ausfallzeit zu behandeln, was dem üblichen Gang einer Praxis entspräche. Im Übrigen treffe den Arzt eine Pflicht zur Schadensminderung, indem er alles unternehmen müsse, um die Ausfallzeit entsprechend auszufüllen. Ferner könne das Nichterscheinen des Patienten daran liegen, dass dieser, was ihm rechtlich zusteht, den Behandlungsvertrag fristlos aufgekündigt habe. Außerdem widerspräche es dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, für einen etwaigen tatsächlichen Verdienstausfall aufkommen zu müssen. Hinzu käme die Erscheinung, dass in Praxen häufig mehrere Patienten bestellt seien, so dass sich insoweit kein Ausfall ergeben könne.
Diese pauschalen Wertungen zeigen, dass die tatsächliche Situation der täglichen Praxis weitgehend unberücksichtigt bleibt. Andere Gerichte hingegen billigen niedergelassenen Praxisinhabern entsprechende Entschädigungen durchaus zu. Diese gehen davon aus, daß es sich um einvernehmlich vereinbarte Termine handelt und insoweit auch ein Verdienstausfall eintritt, wenn der Patient nicht erscheint, insbesondere wenn der Arzt für die Ausfallzeit so schnell keine anderen Patienten behandeln kann. Sicherheitshalber sollte man daher bei einer Langzeitterminabsprache den Termin auf einen dem Patienten auszuhändigenden Terminzettel notieren mit dem aufgestempelten und aufgedruckten Hinweis, dass die Behandlungszeit ausdrücklich reserviert ist und während dieser Zeit keine anderen Patienten bestellt werden, sich daher der Patient verpflichtet, eine Entschädigungsgebühr zu entrichten. Dabei erscheint ein Betrag von 75 Euro pro Stunde vertretbar. Eine betriebswirtschaftlich kalkulierte Ausfallstunde ist zwar sehr viel höher, würde aber in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung voraussichtlich keine Billigung finden.
Nebeneffekt einer solchen Vereinbarung ist der Appell gegenüber dem Patienten, die Termine einzuhalten, wobei er zugleich eine mögliche Anspruchsgrundlage dafür bietet, eine Entschädigung gerichtlich geltend zu machen. Ein derartiger Terminzettel könnte beispielhaft wie folgt aussehen: "Der Termin ist für Sie ausdrücklich freigehalten, und andere Patienten sind daher nicht bestellt. Sie werden gebeten, den Termin unbedingt einzuhalten oder spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin abzusagen. Im Falle des verschuldeten Nichterscheinens ohne rechtzeitige Terminabsage wird eine Gebühr von pauschal 75 Euro pro Stunde zur Teilabgeltung des Praxisausfalls geltend gemacht."

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