Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Wann darf ein Patient den Behandlungsvertrag kündigen?

Die Überschrift mag zunächst verwundern, erfährt doch der Behandlungsvertrag im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eine besondere Prägung dergestalt, dass der ambulant behandelnde Arzt schon durch seine Zulassung bzw. Ermächtigung zu einer umfassenden Leistungserbringung gegenüber den gesetzlichen Versicherten verpflichtet ist. Auch der Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. Ärzte/Ersatzkassen mit seinen weiteren Ausführungen zu Inhalt und Umfang der vertragsärztlichen Versorgung enthalten diesbezüglich nur die Regelung, dass ein Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen darf.

Die Problematik der Kündigung eines Behandlungsvertrages durch einen Patienten kommt in der Regel auch erst dann zum Tragen, wenn es sich um eine Bestellpraxis handelt, bei der ein Schaden aufgrund eines aufgekündigten Behandlungsvertrages dadurch entstehen kann, dass Vorhaltekosten entstanden sind und insoweit ein berechtigtes Interesse zur Schadenswiedergutmachung besteht.

Im Hinblick auf die Situation, daß ein Patient einen Behandlungsvertrag aufkündigen möchte, ist jüngst eine Entscheidung des Landgerichtes Offenburg (Urteil vom 17.11.1998 - 1 S 109/98) ergangen, aus der man meines Erachtens entnehmen kann, wo die Grenzen der Aufkündigung eines Behandlungsvertrages liegen.

In der hier angesprochenen Entscheidung fand die Voruntersuchung, zu der der Patient am 19. Oktober 1995 um 10.30 Uhr einbestellt worden war, erst um 15.20 Uhr statt, wobei sich der Patient bei dem behandelnden Arzt über die lange Wartezeit beschwerte. Als Ergebnis der Untersuchung wurde mit dem Patienten vereinbart, ein Spenderkreuzband zu transplantieren. Die Operation wurde zunächst auf den 10. Januar des nachfolgenden Jahres festgesetzt. Nachdem zu diesem Termin kein geeignetes Implantat beschafft werden konnte, wurde der Operationstermin von dem Arzt auf den 15. des gleichen Monats verlegt, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob als Operationstermin 11.00 Uhr oder 9.30 Uhr festgelegt wurde. Der Patient sollte sich jedenfalls eine Stunde vor Operationsbeginn nüchtern einfinden. Der Patient erschien am vereinbarten Termin um 8.30 Uhr in der Klinik. Nachdem er bis 10.00 Uhr auf die Operation gewartet hatte, mahnte er unter Hinweis auf seine Kreislaufbeschwerden im halbstündigen Rhythmus gegenüber einer Mitarbeiterin des Arztes die Durchführung der Operation an. Ihm wurde dann gegen 12.30 Uhr unbestritten mitgeteilt, die Verzögerung sei auf einen akuten Notfall zurückzuführen. Als dem Patienten gegen 13.00 Uhr immer noch nicht mitgeteilt worden war, wann seine Operation nunmehr beginnen werde, verließ er die Praxis.

Mit der Klage gegen den Patienten wurden die für die Beschaffung des Transplantats entstandenen Kosten verlangt.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Arztes vor dem Landgericht hatte jedoch Erfolg.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß zwar nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Vergütungsanspruch ganz oder teilweise in Wegfall gelangen kann, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den anderen Vertragsteil durch sein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlaßt hat, dies jedoch im konkreten Fall nicht zugunsten des Patienten anwendbar ist. Vielmehr muß die zur Kündigung veranlaßte Vertragswidrigkeit des Dienstverpflichteten von einigem Gewicht sein, um die Vertragsbindung außnahmsweise in Wegfall geraten zu lassen.

Unter Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Falls ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, daß der Patient die erheblichen Verzögerungen nicht zum Anlaß nehmen durfte, den Behandlungsvertrag zu kündigen. Das angerufene Gericht hat in seinen weiteren Urteilsgründen dargelegt, daß bei der Beurteilung offen bleiben konnte, ob ein durch die zeitliche Verzögerung beim Patienten eingetretener besonderer Vertrauensverlust Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben würde. Nach den mündlichen Anhörungen war der Patient offensichtlich im besonderen Maße entnervt. Auch hatte er den Eindruck, durch die Äußerung über den Grund der zeitlichen Verzögerung hingehalten worden zu sein. Aber auch dies hätte ihn nach den Darlegungen des Gerichts bei verständiger Würdigung noch nicht zur Kündigung bewegen dürfen.

(aus Journal der KVMV, August 1999, S. 6)

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