Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

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Stets werden beide Seiten gehört

Die Kassenärztliche Vereinigung ist mit den bei ihr verfassten niedergelassenen und sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Vertragsärzten und Psychotherapeuten als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur faktisch ein gewichtiger Interessenverband seiner Mitglieder, sondern auch eine durch vielerlei im 5. Sozialgesetzbuch niedergelegten gesetzlichen Vorschriften legitimierte Organisation. Sie hebt sich unter anderem durch das ihr per Gesetz allein zugewiesene Recht hervor, die Abgeltung der vertragsärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen mit befreiender Wirkung für diese entgegenzunehmen und dieses Entgelt unter die Vertragsärzte nach einem von ihren im wesentlichen selbst festgesetzten Verteilungsmaßstab zu verteilen.
Damit korrespondierend geht jedoch die Verpflichtung der KV einher, ihre Mitglieder bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen. Nötigenfalls kann die KV zur Erfüllung ihrer Pflicht die bei ihr verfassten Mitglieder auch durch den Einsatz von Disziplinarmitteln dazu anhalten. Das der KV obliegende Überwachungsrecht erstreckt sich dabei auf sämtliche Bereiche, die für die vertragsärztliche Versorgung nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften relevant sind.
Diese Überwachungsverpflichtung nutzend, wenden sich vereinzelt Krankenkassen oder Patienten an die KV mit Beschwerden, denen dann KV-seitig im Hinblick auf etwaige Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nachzugehen ist. Da es sich bei Beschwerden, Eingaben oder wie sie sonst auch immer bezeichnet sein mögen, zunächst immer um eine einseitige Sachdarstellung handelt, wird ausnahmslos jedem benannten Vertragsarzt bzw. Psychotherapeuten die Beschwerdeschrift mit folgendem Anschreiben zur Kenntnis gegeben:

"Sehr geehrte/r ...

der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern obliegt es, die Einhaltung vertragsärztlicher Pflichten zu überwachen. Wir möchten Ihnen daher auf diesem Wege die Möglichkeit geben, den ... im beigefügten Schriftsatz ... geschilderten Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb von drei Wochen (Poststempel) mit. Anderenfalls erbitten wir Ihre Stellungnahme innerhalb der gleichen Frist. Bei einer Antwort sollten Sie auch mitteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie Ihrer Stellungnahme übersandt wird.
Um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Anfrage zunächst der Sachverhaltsaufklärung dient und Ihnen insoweit rechtliches Gehör gewährt werden soll, bevor unsererseits eine rechtliche Bewertung der geschilderten Tatsachen vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen"

Damit soll KV-seitig sichergestellt werden, daß zunächst einmal der in einer Beschwerde angeführte Vertragsarzt oder Psychotherapeut über die Beschwerde an sich in Kenntnis gesetzt wird. Darüber hinaus soll ihm damit die Möglichkeit einer eigenen Sachverhaltsdarstellung gegeben werden, was im übrigen dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht.
Der zweite Absatz des Anschreibens dient der rechtlich gebotenen Fairneß, den benannten Vertragsarzt oder Psychotherapeuten darauf hinzuweisen, daß er sich bei einer etwaigen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nicht selber belasten muß.
Im letzten Absatz wird noch einmal Mißverständnissen vorbeugend ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Anfrage zunächst der Sachverhaltsaufklärung dient und insoweit rechtliches Gehör gewährt werden soll, bevor seitens der KV eine rechtliche Bewertung der geschilderten Tatsachen vorgenommen wird.
Diese bereits seit Jahren geübte Praxis, zunächst beide Seiten zu hören, hat sich bewährt, was sich auch in der diesbezüglich von uns geführten Statistik widerspiegelt, nach der im letzten Jahr bei einer Gesamtzahl von mehr als 2.700 abrechnenden Ärzten und Psychotherapeuten lediglich vier Disziplinarverfahren eingeleitet werden mußten.
Insoweit ist es sehr wohl nachvollziehbar, daß sich ein Vertragsarzt bzw. Psychotherapeut nach einem langen Arbeitstag bei einer ihm von der KV zur Kenntnis gegebenen Beschwerdeschrift diese manchmal als äußerst unerfreulich und beleidigend empfindet.
Dies ist aber weder eine Anklageschrift noch ein blauer Brief, sondern zeigt im Ergebnis eine Kassenärztliche Vereinigung, die auch nach außen hin jederzeit dokumentieren kann, daß sie jeder Beschwerde nachgeht und bei Gesamtschau und Auswertung sämtlicher Beschwerden gleichfalls erkennbar ist, daß Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten im wahrsten Sinne des Wortes Ausnahmeerscheinungen sind und die Kassenärztliche Vereinigung ihre Selbstverwaltungsaufgaben ernst nimmt.

(aus Journal der KVMV, Juni 2002, S. 6)

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