Recht und Verträge

Hier stehen die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse für die vertragsärztliche Versorgung im Mittelpunkt. Sie finden zusammengefasst Satzungen und Richtlinien, ausgewählte Verträge und Vereinbarungen speziell für unser Land als auch auf Bundesebene. Dazu bietet die KVMV rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen des Praxisalltages an.

(c) KVMV, Schrubbe

Kinder- und Jugendschutz in M-V: Ärzte und Psychotherapeuten kooperieren mit Jugendämtern

Für einen verbesserten Kinder- und Jugendschutz arbeiten die Vertragsärzte und -psychotherapeuten in M-V eng mit den Jugendämtern zusammen. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung wurde zwischen der KVMV, dem Landkreis- sowie dem Städte- und Gemeindetag geschlossen. Gemeinsam soll Kindeswohlgefährdungen wirksamer begegnet werden. M-V ist mit dieser Vereinbarung Vorreiter in der Bundesrepublik.

Zum 1. April 2023 wurde die Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten und -psychotherapeuten mit den Jugendämtern in M-V für eine verbesserte Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei möglicher Kindeswohlgefährdung zwischen der KVMV und den kommunalen Spitzenverbänden geschlossen. M-V ist das erste Bundesland mit einem entsprechenden Vertrag. Dieser regelt lösungsorientierte Abläufe der Zusammenarbeit mit dem Grundgedanken einer gemeinsamen Verantwortung für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz.
Basis ist der neue Paragraf 73c im SGB V, der auf eine verstärkte Kooperation zwischen Ärzten und Ämtern im Kinder- und Jugendschutz sowie auf eine verbesserte vertragsärztliche Versorgung der betreffenden jungen Patienten abzielt.

Verhalten im Verdachtsfall

Geklärt werden unter anderem Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Diese können beispielsweise in Behandlungssituationen auch von Familienangehörigen festgestellt werden. Insofern sind nicht nur Pädiater oder Psychotherapeuten angesprochen, sondern alle Vertragsärzte.

Das Hauptaugenmerk liegt auf der Darstellung der einzelnen Schritte bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Eine Übersicht (Anlage 1) zeigt ein detailliertes Ablaufschema der Kooperation – beginnend mit dem Verdacht bzw. Hinweis für den Arzt oder Therapeuten, über die Risikoeinschätzung, das Anbieten von Hilfen, den Austausch mit Kollegen oder anderen Experten, schließlich die Kontaktaufnahme und Gespräche mit dem Jugendamt, Fallbesprechungen bis hin zur Rückmeldung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes. Rückmeldungen und dazugehörige Fristen werden für die Mitarbeiter der Jugendämter verbindlicher geregelt.

Die Kontaktdaten der jeweiligen Jugendämter sind aufgeführt (Anlage 2) sowie Muster-Meldebögen für den Kontakt zum Jugendamt (Anlage 3).

Im Verdachtsfall soll die Kooperationsvereinbarung die Arbeit erleichtern und die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten entlasten. So werden Beratungsangebote in M-V aufgelistet (Anlage 4), welche sowohl bei allgemeinen Fragestellungen als auch in konkreten Fällen Hilfestellung bieten können. Zudem werden Rechte und Pflichten, speziell zum Thema Schweigepflicht, und ausführlich die Gesetzesgrundlagen erläutert (Anlage 6).

Kommunikation verbessern

Durch gemeinsame Fallbesprechungen soll der Informationsaustausch verbessert und intensiviert werden. Der Bewertungsausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) prüft derzeit, in welchem Umfang die Teilnahme an diesen Fallbesprechungen angemessen vergütet werden kann. Sobald die Verhandlungen mit dem Spitzenverband der GKV abgeschlossen sind, wird darüber an geeigneter Stelle informiert.

Materialien zum Herunterladen

ANSPRECHPARTNER

Dirk Martensen (c) KVMV

Dirk Martensen
Hauptabteilungsleiter und Abteilungsleiter Verträge

Silke Schlegel, Mitarbeiterin

Tel.: 0385.7431 217
E-Mail: vertrag@kvmv.de