Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbedarf zum 1. Januar 2017 neu geregelt. Außerdem ändern sich die Verordnungsvordrucke für Heilmittel.
Von einem langfristigen Heilmittelbedarf ist auszugehen, wenn der medizinisch notwendige Therapiebedarf mit Heilmitteln dauerhaft oder für mindestens ein Jahr besteht. Die HeilM-RL wird um den § 8a (langfristiger Heilmittelbedarf) ergänzt. In der Anlage 2 der HeilM-RL werden die Diagnosen hinterlegt, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist (früher Anlage 2 zum Merkblatt: Genehmigung langfristiger Heilmittelbedarf).
Möglichkeiten für die Verordnung nach § 8a HeilM-RL:
Die Verordnung erfolgt bei 1. und 2. außerhalb des Regelfalls, ohne dass zuvor ein entsprechender Regelfall zu durchlaufen ist. Im Falle des Antragsverfahrens nach 2. hat der Versicherte seinen Antrag und eine Kopie der gültigen und vollständig ausgefüllten Verordnung bei der Krankenkasse einzureichen. Eine Genehmigung kann unbefristet erfolgen, muss aber im Befristungsfall für mindestens ein Jahr ausgestellt werden.
Die Formularvordrucke 13, 14 und 18 wurden dahingehend angepasst, dass eine zweite Zeile für die Angabe der ICD-10-GM-Codes eingefügt wurde (siehe Ziffer 1 im beispielhaft abgedruckten Muster 13). Die Angabe eines zweiten ICD-10-GM-Codes ist nur dann erforderlich, wenn durch ihn ein besonderer Verordnungsbedarf geltend gemacht werden soll, bei dem die Angabe eines zweiten ICD-10-GM-Codes Voraussetzung ist. Das betrifft nur einige Diagnosegruppen:
Die Diagnoseliste "Besondere Verordnungsbedarfe" löst die alte Vereinbarung über Praxisbesonderheiten ab und tritt zum 1. Januar 2017 als Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Kraft.
Neue Vordrucke ab Januar verwenden
Ab 1. Januar 2017 sind nur noch die neuen Formulare 13 (Physiotherapie und Podologie), 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und 18 (Ergotherapie) für die Heilmittelverordnung zu verwenden. Alte Vordrucke dürfen nicht aufgebraucht werden. Für die Verordnung eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist es notwendig, den ICD-10-GM-Code bis auf die Endstelle korrekt anzugeben. Zwingend erforderlich bei allen Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die medizinische Begründung inklusive einer prognostischen Einschätzung (siehe Ziffer 2 im Muster 13).
Wichtig: Hausärzte bekommen die neuen Vordrucke direkt durch den Verlag zugestellt. Alle anderen Vertragsärzte können sie ab Anfang Dezember 2016 über das KV-SafeNet-Portal bestellen unter: Formularbestellung.
Fragen zur Formularbestellung beantwortet Bärbel Ueckermann, Leiterin der Poststelle, Tel.: 0385.7431 351.
Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen: